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Yelp und Flasher – neue Signale für den Funkstreifenwagen

Der Lauf der Dinge... 

Nun schien der Weg bereitet, alle Bedingun­gen geklärt, selbst die Presse veröffentlichte bereits 2003 die neuen Erscheinungsbilder – nur der Gesetzestext musste noch veröf­fentlicht werden. Im Jahr 2005 sollte es so weit sein. Bayern und Hessen hatten bereits mit entspre­chenden Pressever­öffentlichungen die „neuen“ Signale bei den Funkstreifenwa­gen eingeführt, an­dere Bundesländer wollten die Veröffent­lichung der gesetz­lichen Neuregelung abwarten. Und dort „steckte der Teufel im Detail“, wie es der Volksmund gerne zi­tiert. Die die Polizei betreffenden Änderun­gen sollten gemeinsam mit noch weiteren geplanten Änderungen in der StVZO im Gesetzblatt veröffentlich werden (Paketlö­sung). Aufgrund von Änderungswünschen in anderen Bereichen verschob sich aber die Veröffentlichung im Gesetzblatt immer weiter und eben auch die von uns geplante Ergänzung! 

Und damit verschwand sowohl die geplante Gesetzesänderung als auch die geführten Diskussionen und Lösungswege aus dem Blickfeld. 

Im Herbst 2013 erfolgte dann endlich nach Beteiligung des Bundesrats die Veröffentli­chung der geänderten StVZO im Bundes­gesetzblatt. Jetzt waren also Flasher und Yelp zur Unterstützung des Anhaltevor­gangs auch gesetzlich verankert.

 

Die Überraschung in der Öffentlichkeit war groß und die Medien stürzten sich sofort auf das Thema „neue Signale“ bei der Polizei – dieses Mal allerdings mit der Annahme, dass alle Signale und alle Farben gleichzei­tig benutzt werden sollten, wie selbst der ADAC in der MOTORWELT 10/2013 veröf­fentlichte In der Novellierung der StVZO wird aller­dings ausdrücklich festgelegt, dass gerä­tetechnisch eine sichere Verhinderung des gleichzeitigen Schaltens von Sondersignal für Wegerecht (blaues Blinklicht zusam­men mit dem Einsatzhorn gem. § 38 Abs.1 StVO) mit dem Anhaltesignal (§ 36 Abs. 5 StVO) gegeben sein muss. 

Durch gute Öffentlichkeitsarbeit insbe­sondere der Innenministerien der Länder konnte inzwischen eine Klarstellung des tatsächlichen Zwecks und der beabsichtig­ten Funktionsweise herbeigeführt werden. Allerdings dürfte auch weiterhin eine inten­sive begleitende Aufklärung der Funktions­weise sowie der rechtlichen Gegebenheiten – sowohl nach außen als auch nach innen! – erforderlich sein. 

 

Die jetzige Situation… 

Mit der 48. Verordnung zur Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften wird die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen der Voll­zugsdienste der Polizei des Bundes und der Länder mit den neuen Unterstützungs­signalen ermöglicht. 

 

„Roter Blitz (FLASHER)“ 

(§ 52 Abs. 3a StVZO…Kennleuchten für rotes Blinklicht …)  

und 

„YELP-Ton“ (§ 55 Abs. 3a StVZO…Anhaltehorn…) 

 

Diese Signale dienen ausschließlich der Unterstützung des Anhaltevorgangs, er­höhen die Wahrnehmbarkeit der Funk­streifenkraftwagen (Fustkw) und richten die Aufmerksamkeit auf die Weisung der Polizeibeamten. Es handelt sich nicht um eigenständige Anhalteaufforderungen.

 

Die Gremien bis hin zur IMK (Innenminister­konferenz) haben die Auffassung bekräftigt, dass eine einheitliche Verfahrensweise und Umsetzung in Bund und Ländern anzustre­ben ist2 und intensive Öffentlichkeitsarbeit notwendig ist. Außerdem ist die Vorschrif­tenkommission beauftragt worden, den Leitfaden 371 „Eigensicherung“ hinsichtlich des Anhaltens von Fahrzeugen aufgrund der neuen Unterstützungssignale zu über­arbeiten. In der „Technischen Richtlinie Funkstreifenwagen“ (TR FuStKw) sind die neuen Signale bereits seit 2010 verankert und einige Länder haben „Roten Blitz“ und „Yelp“ schon im Einsatz. 

 

Das Verfahren… 

Es muss an dieser Stelle nochmals be­sonders darauf hingewiesen werden, dass „Yelp“ und „Flasher“ in der StVZO zwar als „Anhaltesignale“ bezeichnet werden, aber beim Anhaltvorgang lediglich unterstützen­de, aufmerksamkeitserregende Funktion haben. Es handelt sich somit nicht um ein Sondersignal im Sinne der StVO und ent­faltet damit keine eigenständige Forderung für ein bestimmtes Verhalten des Verkehrs­teilnehmers.

 

Das Anhalten von Fahrzeugen mit dem Ein­satz des optischen Unterstützungssignals („Flasher“) und des zusätzlichen Tonsignals („YELP-Ton“) beinhaltet deshalb folgende Möglichkeiten: 

  1. Anhaltesignal (Leuchtschrift): „STOPP POLIZEI“ 
  2. Reagiert der Autofahrer nicht: Zuschalten des optischen  Unterstützungssignals (FLASHER) 
  3. Erfolgt immer noch keine Reaktion in Form des Anhaltens:  Zuschalten des Tonsignals (YELP)

Hält der Verkehrsteilnehmer weiterhin nicht an und soll das Fahrzeug nun z. B. unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten verfolgt werden, ist technisch sichergestellt, dass mit dem Einschalten des blauen Blinklichts (und dem folgenden Einschalten des Einsatzhorns) die Unter­stützungssignale „Roter Blitz (FLASHER)“ und „YELP Ton“ automatisch abgeschaltet werden. 

Johann-Markus Hans 

 

 

1 Neben den Anhalte-Signalen konnten auch in der STVZO verankert werden: Folienbeklebung; Arbeitsscheinwerfer; blaue Blitzleuchten vorne (z. B. Scheibe) und hinten (z. B. Kofferrraumdeckel), gelbe Kennleuchten.

2 Derzeit befindet sich eine einheitliche Handlungs­anweisung von Bund und Ländern in der Gremien- Abstimmung, die die detaillierte vorgeschriebene Verfahrensweise festlegt.

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