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Yelp und Flasher – neue Signale für den Funkstreifenwagen

 

Was hat es nun tatsächlich mit diesen „neuen“ Signalen auf sich? Und sind sie wirklich so neu wie man nach den Meldun­gen annehmen sollte? Ich will im Folgenden versuchen, ein wenig die Historie, Entwick­lung und den tatsächlichen Hintergrund / Möglichkeiten zu erhellen. 

 

Der Anfang… 

Nachdem allein im Jahr 2000 acht Polizei­beamte bei Verkehrskontrollen erschossen wurden, war Eigensicherung und bessere Erkennbarkeit von Polizeibeamten und Fahrzeugen auf der Tagesordnung. Neben vielen anderen Projekten wie Schutzwes­ten, Helme und Aus- und Fortbildung sollte sich die DHPOL / PTI um die Verbesserung der Erkennbarkeit von Funkstreifenwagen Gedanken machen. 

 

Der Hintergrund… 

Ausgangspunkt der Überlegungen waren Ereignisse, die im Zusammenhang mit dem Anhalten von Fahrzeugen standen. Die An­haltesituation lief – fast immer – nach fol­gendem Muster ab: 

  1. FuStKw hinter dem anzuhaltenden Fahrzeug 
  2. Einschalten des Anhaltesignalgebers („Stop Polizei“) 
  3. Fahrzeugführer reagiert nicht 
  4. Überholen des Fahrzeugs mit Blaulicht und Martinshorn 
  5. Anhalten des Fahrzeugs von vorne 

Diese Vorgehensweise war und ist auch in der PDV 371 (Eigensicherung) so beschrieben. 

Im täglichen Dienst birgt diese Art des An­haltens jedoch enorme Risiken, die neben Unsicherheiten für die beteiligten Autofahrer insbesondere auch erhebliche Gefahren für die Polizeibeamten hervorriefen. 

 

1. Gebrauch Blaulicht / Martinshorn 

Die rechtliche Bedeutung von Blaulicht und Martinshorn ist in der StVO veran­kert und enthält Regelungen über den zulässigen Einsatz der Signale sowie für den Autofahrer bindende Anordnungsvor­schriften: 

 

§ 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht 

a) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet wer­den, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“. 

b) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwen­det werden. 

c) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor unge­wöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen. 

 

Der Autofahrer muss also „freie Bahn schaffen“, was je nach der individuellen Einschätzung des Betroffenen auch darin bestehen kann, dass er beschleunigt und ggf. in die nächste Seitenstraße einbiegen, um so freie Bahn zu schaffen! Was werden aber nun die Polizeibeamten denken, die den Fahrer ja eigentlich anhalten wollten? Und mit welchen Folgen? Selbst unter dem Gesichtspunkt der „Warnung“, der in § 38 StVO enthalten ist, wäre eine Verwendung des Blaulichts zum Zwecke des Anhaltens unzulässig. Blaulicht und Martinshorn sind also weder geeigneten noch zulässige Mit­tel zur Durchführung oder Unterstützung des Anhaltevorgangs. 

 

2. Licht und Eigensicherung 

Bisher musste in Fällen das Anhalten durch Überholen und anschließendes Zeigen der Anhaltekelle durchgeführt werden. Insbe­sondere bei Dunkelheit konnte (und kam es) zu lebensgefährlichen Situationen kom­men, da die anhaltende Streifenwagenbe­satzung immer im Lichtkegel des Anzuhal­tenden aussteigen und – geblendet – auf ihn zugehen musste, während der – u. U. böswillige – Fahrer die Beamten wie auf einem Präsentierteller vor sich beobachten konnte. So kam es z. B. auch zu tödlichen Schusswechseln im Zusammenhang mit dem Anhalten von Fahrzeugen. Auch die eigentlich zur Beweissicherung vorgesehe­ne eingebaute Videokamera war in diesen Fällen vollkommen nutzlos, das sie eben nach vorne zeigt – und nicht nach hinten aufnimmt. 

Das bedeutete, dass nach einer Möglichkeit gesucht werden musste, Fahrzeuge „von hinten“ anzuhalten. Der Autofahrer muss also auf das Anhaltegebot „STOP POLIZEI“ aufmerksam gemacht werden. Die Leucht­schrift allein reichte nicht aus, da zu viele Autofahrer nicht während der Fahrt in den Rückspiegel schauen – also auch nicht das Polizeifahrzeug mit der Leuchtschrift wahr­nehmen (können). Viele Anhaltversuche lie­fen also ins Leere – mit der oben beschrie­benen Folge des Einschaltens von Blaulicht (und Martinshorn). 

Die Idee, einen roten Flasher als Aufmerk­samkeitserreger einzusetzen, war schnell ge­boren und umgesetzt. Da aber aller Voraus­sicht nach auch das nicht immer ausreichend sein würde, sollte ein Tonsignal eingesetzt werden, dass nun auch wirklich auch den letzten Fahrer „aufweckt“. Dieser Ton sollte und musste sich vom bekannten Martins­horn unterscheiden. Die Wahl fiel auf „Yelp“, wie er schon aus Amerika bekannt ist, der sich in groß angelegten Feldversuchen als der geeignetste Ton herausgestellt hatte. 

In der sog. „AG Blaulicht“, die unter Feder­führung des Bundesministeriums für Ver­kehr eingerichtet worden war, wurden die Bedingungen und der Gesetzestext für die Einführung des Yelp- Tons und roten Flasher niedergelegt. Der Text des § 52 STVZO sollte wie folgt ergänzt wer­den: 

§ 52 StVZO 

(3a) Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes der Militärpolizei, der Poli­zeien des Bundes und der Länder sowie des Zollfahndungsdienstes dürfen folgende Kenn­leuchten und Signalge­ber haben: 

  1. Anhaltesignal, 
  2. nach vorn wirkende Signalgeber für rote Lichtschrift sowie 
  3. nach hinten wirkende Signalgeber  für rote oder gelbe Lichtschrift. 

 Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes des Bundesamtes für Güterverkehr dürfen mit einem nach hinten wirkenden Signalgeber für gelbe Lichtschrift ausgerüstet sein. Die Kennleuchten für rotes Blinklicht und blaues Blinklicht dürfen nicht gemeinsam betrieben werden können. Ergänzend zu den Signal­gebern dürfen fluoreszierende oder retrore­flektierende Folien verwendet werden1. 

 

 

 

Der Lauf der Dinge... 

Nun schien der Weg bereitet, alle Bedingun­gen geklärt, selbst die Presse veröffentlichte bereits 2003 die neuen Erscheinungsbilder – nur der Gesetzestext musste noch veröf­fentlicht werden. Im Jahr 2005 sollte es so weit sein. Bayern und Hessen hatten bereits mit entspre­chenden Pressever­öffentlichungen die „neuen“ Signale bei den Funkstreifenwa­gen eingeführt, an­dere Bundesländer wollten die Veröffent­lichung der gesetz­lichen Neuregelung abwarten. Und dort „steckte der Teufel im Detail“, wie es der Volksmund gerne zi­tiert. Die die Polizei betreffenden Änderun­gen sollten gemeinsam mit noch weiteren geplanten Änderungen in der StVZO im Gesetzblatt veröffentlich werden (Paketlö­sung). Aufgrund von Änderungswünschen in anderen Bereichen verschob sich aber die Veröffentlichung im Gesetzblatt immer weiter und eben auch die von uns geplante Ergänzung! 

Und damit verschwand sowohl die geplante Gesetzesänderung als auch die geführten Diskussionen und Lösungswege aus dem Blickfeld. 

Im Herbst 2013 erfolgte dann endlich nach Beteiligung des Bundesrats die Veröffentli­chung der geänderten StVZO im Bundes­gesetzblatt. Jetzt waren also Flasher und Yelp zur Unterstützung des Anhaltevor­gangs auch gesetzlich verankert.

 

Die Überraschung in der Öffentlichkeit war groß und die Medien stürzten sich sofort auf das Thema „neue Signale“ bei der Polizei – dieses Mal allerdings mit der Annahme, dass alle Signale und alle Farben gleichzei­tig benutzt werden sollten, wie selbst der ADAC in der MOTORWELT 10/2013 veröf­fentlichte In der Novellierung der StVZO wird aller­dings ausdrücklich festgelegt, dass gerä­tetechnisch eine sichere Verhinderung des gleichzeitigen Schaltens von Sondersignal für Wegerecht (blaues Blinklicht zusam­men mit dem Einsatzhorn gem. § 38 Abs.1 StVO) mit dem Anhaltesignal (§ 36 Abs. 5 StVO) gegeben sein muss. 

Durch gute Öffentlichkeitsarbeit insbe­sondere der Innenministerien der Länder konnte inzwischen eine Klarstellung des tatsächlichen Zwecks und der beabsichtig­ten Funktionsweise herbeigeführt werden. Allerdings dürfte auch weiterhin eine inten­sive begleitende Aufklärung der Funktions­weise sowie der rechtlichen Gegebenheiten – sowohl nach außen als auch nach innen! – erforderlich sein. 

 

Die jetzige Situation… 

Mit der 48. Verordnung zur Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften wird die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen der Voll­zugsdienste der Polizei des Bundes und der Länder mit den neuen Unterstützungs­signalen ermöglicht. 

 

„Roter Blitz (FLASHER)“ 

(§ 52 Abs. 3a StVZO…Kennleuchten für rotes Blinklicht …)  

und 

„YELP-Ton“ (§ 55 Abs. 3a StVZO…Anhaltehorn…) 

 

Diese Signale dienen ausschließlich der Unterstützung des Anhaltevorgangs, er­höhen die Wahrnehmbarkeit der Funk­streifenkraftwagen (Fustkw) und richten die Aufmerksamkeit auf die Weisung der Polizeibeamten. Es handelt sich nicht um eigenständige Anhalteaufforderungen.

 

Die Gremien bis hin zur IMK (Innenminister­konferenz) haben die Auffassung bekräftigt, dass eine einheitliche Verfahrensweise und Umsetzung in Bund und Ländern anzustre­ben ist2 und intensive Öffentlichkeitsarbeit notwendig ist. Außerdem ist die Vorschrif­tenkommission beauftragt worden, den Leitfaden 371 „Eigensicherung“ hinsichtlich des Anhaltens von Fahrzeugen aufgrund der neuen Unterstützungssignale zu über­arbeiten. In der „Technischen Richtlinie Funkstreifenwagen“ (TR FuStKw) sind die neuen Signale bereits seit 2010 verankert und einige Länder haben „Roten Blitz“ und „Yelp“ schon im Einsatz. 

 

Das Verfahren… 

Es muss an dieser Stelle nochmals be­sonders darauf hingewiesen werden, dass „Yelp“ und „Flasher“ in der StVZO zwar als „Anhaltesignale“ bezeichnet werden, aber beim Anhaltvorgang lediglich unterstützen­de, aufmerksamkeitserregende Funktion haben. Es handelt sich somit nicht um ein Sondersignal im Sinne der StVO und ent­faltet damit keine eigenständige Forderung für ein bestimmtes Verhalten des Verkehrs­teilnehmers.

 

Das Anhalten von Fahrzeugen mit dem Ein­satz des optischen Unterstützungssignals („Flasher“) und des zusätzlichen Tonsignals („YELP-Ton“) beinhaltet deshalb folgende Möglichkeiten: 

  1. Anhaltesignal (Leuchtschrift): „STOPP POLIZEI“ 
  2. Reagiert der Autofahrer nicht: Zuschalten des optischen  Unterstützungssignals (FLASHER) 
  3. Erfolgt immer noch keine Reaktion in Form des Anhaltens:  Zuschalten des Tonsignals (YELP)

Hält der Verkehrsteilnehmer weiterhin nicht an und soll das Fahrzeug nun z. B. unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten verfolgt werden, ist technisch sichergestellt, dass mit dem Einschalten des blauen Blinklichts (und dem folgenden Einschalten des Einsatzhorns) die Unter­stützungssignale „Roter Blitz (FLASHER)“ und „YELP Ton“ automatisch abgeschaltet werden. 

Johann-Markus Hans 

 

 

1 Neben den Anhalte-Signalen konnten auch in der STVZO verankert werden: Folienbeklebung; Arbeitsscheinwerfer; blaue Blitzleuchten vorne (z. B. Scheibe) und hinten (z. B. Kofferrraumdeckel), gelbe Kennleuchten.

2 Derzeit befindet sich eine einheitliche Handlungs­anweisung von Bund und Ländern in der Gremien- Abstimmung, die die detaillierte vorgeschriebene Verfahrensweise festlegt.