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DistanzElektroImpulsGerät

Taser Pfeil

Taser X2 Schwarz

Taser X2 Gelb bei Schussabgabe, gut zu erkennen ist die am Handgriff aufgesetzte Kamera zur Dokumentierung des Ensatzes.

Das DistanzElektroImpulsGerät (DEIG) oder auch kurz nach dem führenden Hersteller „Taser“ genannt, ist seit vielen Jahren in Deutschland bei einer Vielzahl von Sondereinsatzkräften im Einsatz.

 

Durch die intensiven Diskussionen in Polizei und Politik zu diesem Einsatzmittel sind zwar viele Informationen vorhanden, dennoch liefern wir an dieser Stelle noch einmal eine Zusammenfassung der wichtigsten Eckpunkte am Beispiel des Modells Taser X2:

 

Ähnlich einer Schusswaffe wird der Taser mittels eines Abzugs ausgelöst wodurch zwei Pfeile mittels Stickstoffgas abgeschossen werden. Die ca. 2,5 cm kurzen Pfeile leiten nach Auftreffen auf das Ziel mittels dünner Drähte einen Strom mit niedriger Ohmzahl in den Körper. Die Stromimpulse sind so gewählt, dass diese zu einer Verkrampfung der zwischen den Elektroden liegenden Muskeln führen. Der Strom wird nach 5 Sekunden automatisch unterbrochen, danach ist die getroffene Person sofort wieder ansprechbar aber je nach Situation und Konstitution nicht sofort wieder vollständig handlungsfähig. 

 

Die Verkrampfung der Muskulatur erfolgt unabhängig von einem z. B. durch Drogen oder Alkohol herabgesetztem Schmerzempfinden. Das hier beschriebene Modell X2 verfügt über eine Kartusche mit zwei Schuss, die bei Bedarf einfach gewechselt werden kann. Zudem lässt sich der X2 auf Wunsch mit einer im Handgriff eingebauten Kamera ausrüsten, wodurch sich das Einsatzgeschehen beweissicher dokumentieren lässt.

 

Neben diesen Fakten spielen bei der Beurteilung zur Einführung einer solchen Waffe in den Streifendienst aber weitere wesentliche Aspekte eine Rolle. Neben den Kosten und dem Trainingsaufwand wird zurzeit u. a. über die Einordung als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder als Waffe diskutiert. Ein weiterer wichtiger Aspekt stellt die Frage nach der Verhältnismäßigkeit des Schusswaffengebrauchs und seiner Konsequenzen für den Beamten dar, wenn auch ein DEIG mitgeführt wird. 

 

Zu diesen Fragen hat der Abteilungsleiter Recht der GdP, Sascha Braun,  folgende Einschätzung formuliert:

 

I. 

Ganz überwiegend wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, dass DEIG Waffen unter waf-fentechnischen und waffengesetzlichen Gesichtspunkten sind, § 1 Abs. 2 Nr. 2 Waffengesetz (WaffG). DEIG sind darüber hinaus auch Waffen im polizeirechtlichen Sinn, sodass sie jedenfalls nicht zu den Hilfsmitteln körperlicher Gewalt gehören. 

 

II. 

Fraglich ist, ob die Anwendung der Waffe DEIG durch Polizeivollzugsbeamte (PVB) ohne weitergehende gesetzliche Regelungen möglich wäre oder ob es Regelungen bedarf, die denen zum Schusswaffengebrauch gleich kommen. Die derzeitige gesetzliche Lage in den einzelnen Landespolizeigesetzen ist unterschiedlich. So enthält das UZwG Berlin zurzeit keine ausgewiesene gesetzliche Grundlage. Die Ausführungsvorschriften für Vollzugsbeamte der Polizeibehörde zum UZwG Berlin weisen darauf hin, dass das DEIG jedenfalls kein Hilfsmittel der körperlichen Gewalt ist und sich der Gebrauch nach den Vorschriften zum Schusswaffengebrauch richtet. Darüber hinaus ist für Berlin festgelegt, dass nur SEK-Kräften der Gebrauchgestattet ist, der Einsatz zuvor anzudrohen ist (§ 10 UZwG) und das Gerät nicht gegen erkennbar Schwangere gerichtet werden darf. 

 

Das hamburgische SOG enthält im § 18 Abs. 4 neuerdings eine gesetzliche Grundlage für den Einsatz von DEIG. Dabei ist geregelt, dass es sich hierbei um eine für die Anwendung unmittelbaren Zwangs zulässige Waffe handelt, die defensiven Charakter hat. 

Nach Auffassung des Verfassers bedarf der Einsatz von Elektroimpulswaffen aufgrund des Gesetzesvorbehaltes nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 3 GG einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Dabei gilt: Je wesentlicher der Grundrechtseingriff, desto bestimmter die gesetzliche Grundlage. 

 

III. 

Unter der Voraussetzung einer klaren gesetzlichen Grundlage ergeben sich jedoch aus Sicht des Verfassers folgende tatsächliche und rechtliche Probleme: 

 

Es kann als zutreffend vorausgesetzt werden, dass die Lücke zwischen den dem Polizeivollzugsbeamten zur Verfügung stehenden Einsatzmitteln, wie RSG und Mehrzweckstock einerseits und der Schusswaffe andererseits, sehr groß ist. Es ist auch zutreffend, dass bei einem auf einen Polizeivollzugsbeamten gerichteten Angriff mit einer Waffe in der Regel das Ent-schließungsermessen im Bereich der Gefahrenabwehr auf null sinkt und das Auswahlermessen auf die Auswahl Schusswaffe ausgerichtet ist. Der Beamte hat keine andere Möglichkeit, als die Schusswaffe zu benutzen. 

 

Diese für den Polizeivollzugsbeamten äußerst schwerwiegende Entscheidung soll im Hinblick auf ihre Wirkung durch die Verwendung von DEIG erleichtert werden. Befürworter des DEIG formulieren, dass der Beamte in solchen Situationen dann zum DEIG greifen könnte und so nicht gezwungen wäre, einen nicht selten tödlichen Schuss abzugeben. 

 

a) Hierzu ist folgendes anzumerken: Verfügt aber der PVB über zwei Waffen, von denen eine eindeutig milder ist, reduziert sich das Auswahlermessen eben nicht auf null, sondern durch die Existenz beider Waffen wird dem PVB die Entscheidung über die Auswahl des geringeren Mittels auferlegt. Man könnte durchaus formulieren, dass immer das mildere Mittel zuerst zu verwenden ist, was zum Ergebnis führen würde, dass stets zuerst das DEIG zu benutzen ist. Eine solche Sichtweise wäre sicherlich nicht praxistauglich. 

 

b) Mit der Ausstattung mit zwei Waffen (DEIG und Pistole) wird in dem nach einem Schuss-waffengebrauch anschließenden Ermittlungsverfahren vor allem die Anwendung des Auswahlermessens eine entscheidende Rolle spielen. Der Ausgang ist dabei ungewisse und psychisch sehr belastend. 

 

c) Die Befürworter der DEIG-Einführung wenden gegen die Konstellation bereits ein, dass idealerweise zwei Kollegen in einer solchen Situation taktisch handeln, der eine droht den Einsatz von DEIG an, der andere Schusswaffengebrauch. Aus den vorgenannten Überlegungen stellt sich nun aber die Frage, wie das Einsatzgeschehen standardisiert umzusetzen ist. Muss zuerst das DEIG eingesetzt werden und darf nur bei erfolglosem DEIG-Einsatz die Schusswaffe eingesetzt werden? Und welche Auswirkungen hätte es, wenn aufgrund der, einer solchen Lage immanenten, Stressbelastung beide Waffen nahezu zeitgleich benutzt werden? Ist in solchen Fällen davon auszugehen, dass der DEIG-Schütze rechtlich richtig, der Schusswaffengebrauchende jedoch rechtlich falsch gehandelt hat? Hat er möglicherweise einen Schuss abgegeben, ohne dass dies noch notwendig war? Zur Zeit können diese Frage nicht eindeutig beantwortet werden, es sollte aber gesehen werden, dass diese Fragestellungen auftauchen werden. Eine Lösung läge sicherlich in speziellen Dienstvorschriften, um zumindest einen Regelungsrahmen vorzuhalten. 

 

d) Die Befürworter des Einsatzes von DEIG führen sehr oft insbesondere Einsatzlagen an, bei denen die Notwendigkeit eines Schusswaffengebrauchs im täglichen Einzeldienst nahezu plötzlich und unerwartet geschehen ist. Aber gerade diese Lagen sind von Stress und Unüber-sichtlichkeit geprägt. Es erscheint sehr fraglich, ob in solchen Situationen eine einwandfreie Anwendung der polizeirechtlichen Vorschriften überhaupt möglich ist, zumal die dann stets vorzunehmende rechtliche Überprüfung des Schusswaffengebrauchs nicht selten sehr kleinteilig und aus der sicheren Position des Schreibtisches erfolgt. 

 

e) Ähnliche Bedenken ergeben sich auch bei der Konstellation, in der Distanz-Elektroimpulsgeräte keine persönliche Mann-Ausstattung sind, sondern das DEIG zur Fahrzeugausstattung gehört. Sofern das DEIG bei einem Einsatz nicht aus dem Fahrzeug mitgeführt wird, sich jedoch das Einsatzgeschehen so eskalierend entwickelt, dass der Schusswaffengebrauch nötig ist, wird im Nachhinein die Frage zu beantworten sein, aus welchen Gründen die milder wirkende Waffe nicht mitgeführt wurde. Allein die Existenz einer milder wirkenden Waffe, die jedoch nicht benutzt wurde, wird zu einer zusätzlichen Belastung bei dem Kollegen führen, der eine tödliche Schussabgabe zu verantworten hat. 

 

f) Eine weitere Konstellation, die es rechtlich zu würdigen gilt, ist der Einsatz der Schusswaffe unter dem Aspekt Notwehr und Nothilfe. Unabhängig von den Regelungen des unmittelbaren Zwangs darf der PVB die Schusswaffe auch in der Konstellation Notwehr und Nothilfe anwenden. Hierbei entfällt die sonst notwendige Androhungspflicht, sodass der PVB berechtigt ist, bei Vorliegen einer Notwehrlage, die Schusswaffe auch so zu benutzen, dass er nicht nur angriffsunfähig schießt, sondern auch einen Treffer setzen darf, der im Ergebnis tödlich wirkt.

 

In der Fallkonstellation, dass zwei PVBs in einem Einsatzgeschehen so angegriffen werden, dass nicht mehr unmittelbarer Zwang, sondern eine Notwehr-/Nothilfemaßnahme anzuwenden ist, stellt sich dennoch die Frage, ob bei gleichzeitigen bzw. nahezu gleichzeitigen Abgeben eines Schusses, sowohl aus der DEIG als auch aus der Schusswaffe, der PVB, der die Schusswaffe benutzt hat, möglicherweise eine Putativnotwehr begangen hat. Dahinter liegt folgende Überlegung: Der Täter greift PVB A und PVB B an, PVB A benutzt eine DEIG, PVB B die Dienstwaffe. Beide PVB treffen, jedoch trifft PVB B den Angreifer tödlich. In dem sich anschließenden Ermittlungsverfahren muss geprüft werden, ob die Schussabgabe überhaupt erforderlich war bzw. ob PVB B hätte warten müssen, bevor er seinen Schuss abgibt. Es bleibt offen, wie ein Gericht eine solche Konstellation bewertet. Tatsache ist, dass auch diese Konstellation nicht vollkommen unwahrscheinlich ist und erhebliche rechtliche Probleme aufwirft.

 

IV. Fazit 

1. Wenn DEIG nicht nur Spezialkräften vorbehalten bleiben sollen, muss ihr Einsatz in jedem Fall gesetzlich klar geregelt werden. 

 

2. Die gesetzlichen Regelungen, die vorhanden sind und die zur Diskussion stehen (Knape in Die Polizei, Ausgabe 5/2015, Seite 138), zeigen auf, dass eine eindeutige gesetzliche Regelung notwendig und auch formulierbar ist. 

 

3. Neben dem unzweifelhaft notwendigen Erfordernis einer sehr guten Ausbildung an DEIG stellen mehrere tatsächliche Konstellationen rechtliche Problemstellungen dar. Es ist davon auszugehen, dass allein der Umstand, dass einem PVB zwei Waffen zur Verfügung standen, von denen eine milder ist, stets dazu führen wird, dass die Anwendung der eingriffsintensiveren Waffe auch stets besonders zu begründen ist. Darüber hinaus sind mehrere Fallkonstellationen denkbar, in denen die Anwendung der Schusswaffe vor der Anwendung des DEIG nicht zulässig sein dürfte. 

 

4. Der Verfasser regt an, dass die dem PVB auferlegte Auswahlermessensentscheidung nochmals intensiver durchdacht und abgewogen werden sollte.

 

RK/Sascha Braun

Bilder Taser