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News: Technik, Recht & Datenschutz

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Dirk Weingarten


Von EPHK & Ass. jur. Dirk Weingarten, Wiesbaden


Liebe Leserinnen und Leser, in dieser Rubrik werden Sie Wissenswertes rund um die Technik erfahren, die durch die Polizei eingesetzt wird oder werden soll. Es geht in erster Linie um rechtliche Highlights. Das können Urteile sein, die sich direkt oder indirekt auf technisches Polizei-Equipment auswirken aber auch gesetzliche Neuerungen im Zusammenhang mit Technik. Es kann aber auch mal etwas aus der Sichtweise des Datenschutzes sein, da die Technik auch häufig untrennbar mit personenbezogenen Daten im Zusammenhang steht. Seien Sie gespannt und lassen Sie sich überraschen.

Einsatz sog. Scan-Cars

Nicht nur google steet view hat Kameras auf dem Dach verbaut, bald vielleicht auch so manch kommunales Fahrzeug. Ein ordentliches Argument für die Anschaffung sog. Scan-Cars könnte wie immer der Kassenwart liefern. Während laut Verkehrsministerium Baden-Württemberg im Schnitt 50 Fahrzeuge pro Stunde kon­trolliert werden können, sollen es mit den Scan-Autos bis zu 1.000 sein (https://www1.wdr.de/nachrichten/scan-cars-falschparker-kontrollieren-100.html; angerufen am 9.7.2025). 

Aufgrund dieser Annahme wird sicherlich der ein oder andere Arm eines Stadtverordneten in die Höhe schnellen. Und so kam es jetzt auch, dass sich die Rathaus-Kooperation in Wiesbaden dafür aussprach, dass die Stadt Wiesbaden den Einsatz dieser „Wunderwaffe“ prüfen möge (Allgemeine Zeitung Mainz, 25.6.2025, S. 18). Schließlich teste auch das Bundesland Baden-Württemberg den Einsatz der Scan Fahrzeuge seit März 2025. Möglich mache dies ein sog. Mobilitätsgesetz (LMG), welches am 29.3.2025 dort in Kraft trat. Gesetzliche Grundlage ist der § 13 LMG der zutreffend mit „Datenerhebung und -verarbeitung zum Zwecke der digitalen Parkraumkontrolle“ betitelt ist. Dort wird in 10 Absätzen haarklein beschrieben, was der Staat zu machen und zu lassen hat, damit die Rechtskonformität gewahrt wird. Und dies alles sogar ausweislich u.a. einer Pressemitteilung unter Beteiligung der Landesdatenschutzaufsicht. Dann kann ja nichts mehr schief gehen. Im Kern geht es darum, dass ein Parkschein verknüpft mit dem amtlichen Fahrzeugkennzeichen des zu parkenden Fahrzeuges am Auto­maten oder als Parkberechtigung der zuständigen Behörde (z.B. Anwohnerparken) erworben wird, was dann durch ein Scan-Fahrzeug kontrolliert wird (Absätze 1 bis 5). Die Absätze 6 bis 8 regeln die auto­matische Kontrolle von Parkverstößen, die durch entsprechende Normen der StVO auferlegt sind. Fraglich nur, warum der baden-württembergische Gesetzgeber in § 13 Abs. 6 LMG von „Halteverbot“ spricht, wenn es doch „Haltverbot“ heißt (https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/anlage_2.html; abgerufen am 9.7.2025); getestet wurde als erster von drei Pilotversuchen auf dem Gelände der Universität Hohenheim. Dieser Versuch soll Erfahrungen mit der Scan-Technik sammeln und die Datenverarbeitung in der Praxis erproben. Der Pressemitteilung des Landes ist zu entnehmen, dass „im Kontrollbetrieb Kennzeichen, Ort und Zeit der Kontrolle sowie Bilder des geparkten Fahrzeugs aufgenommen und verarbeitet werden. Liegt eine Parkberechtigung vor, werden die aufgenommenen Daten unverzüglich gelöscht. Sollte keine Parkberechtigung hinterlegt sein, werden die Daten für die Dauer der Ermittlung und Ahndung des Verstoßes gespeichert – wie bisher auch. Es werden die gleichen Daten erhoben und gespeichert wie bei der Kontrolle zu Fuß. Außerdem werden aufgenommene Personen automatisiert unkenntlich gemacht und die erhobenen Daten verschlüsselt. Die Befahrungsgebiete und die Scan-Fahrzeuge sind klar ersichtlich gekennzeichnet, um möglichst große Transparenz für Bürgerinnen und Bürger zu schaffen.“ (https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/digitale-parkraumkontrolle-mit-scan-fahrzeug; abgerufen am 9.7.2025). Im Ländle ist man mit diesem Schritt zwar bundesweit Spitzenreiter, aber europäisch haben wohl die Niederlande, Frankreich oder Polen die Nase vorn, da dort Scan-Cars bereits seit Jahren üblich und erprobt seien.

 

MONOcam mit intelligenter ­Software

Die MONOcam macht derzeit in Rheinland-Pfalz – als erstes Bundesland – von sich reden (https://mdi.rlp.de/service/pressemitteilungen/detail/minister-ebling-bundesweit-erste-monocam-im-regelbetrieb; abgerufen am 9.7.2025). Nachdem dort die Pilotphase, innerhalb der ersten 90 Tage wurden dabei über 1.200 Verstöße festgestellt, abgeschlossen wurde, schuf der Gesetzgeber die erforderliche Rechtsgrundlage, die am 1.3.2025 in Kraft trat. Mit einer intelligenten Software erkennt die Kamera der MONOcam, ob eine das Fahrzeug steuernde Person während der Fahrt ein Mobiltelefon nutzt und schlägt Alarm. § 30 Abs. 8 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) gibt der Polizei rechtlich dazu die Erlaubnis.