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Aus der Praxis: Drogenvortests, SFT und Grenzwerte – Anwendungsfälle und Anpassungsbedarfe

Inhalt des Bachelorstudiums zum Polizeivollzugsdienst ist auch die Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit im Rahmen von Verkehrskontrollen (Bild: FHöVPR Güstrow, Daniel Stahl)

Anhaltezeichen durch technische Einrichtung am Einsatzfahrzeug (Bild: Yannik Porepp, Autobahnpolizei Neumünster)

(Bild: Bundespolizei)

Sebastian Bernsdorf

Von Sebastian Bernsdorf, Köln

Der Autor ist Polizeioberkommissar, für das Land Nordrhein-Westfalen im GdP-Bundesfachausschuss (BFA) Verkehr vertreten sowie auf Landesebene in überregionaler und regionaler Gremienarbeit im Verkehrsbereich tätig. Er versieht seinen Dienst bei der Direktionsführungsstelle Verkehr des Polizeipräsidiums Köln.


Das Thema Drogenvortests ist insbesondere nach der „Teillegalisierung“ von Cannabis seit dem 1.4.2024 ein fortlaufendes polizeiliches Diskussionsthema. Der Autor berichtet aus der Praxis heraus als Vertreter der Gewerkschaft der Polizei (GdP) über Anwendungsfälle, Grenzwerte, Unsicherheiten und Anpassungsbedarfe.

Vortests und Verdachtsmomente: Der Einstieg ins Verfahren

In der Praxis werden bundesweit in der Regel Speichel- und (oder) Urintests verschiedener Hersteller als Vortestverfahren zur Verdachtserhärtung oder Entlastung angeboten. Neben weiteren Erhebungen wie Befragung und Analyse der körperlichen Auffälligkeiten, gibt das Vortestverfahren Kolleginnen und Kollegen eine gewisse Orientierungshilfe – vergleichbar mit dem Alkoholvortest.

Rechtsfolgen und Konsequenzen

Die zunächst aufgrund von Verdachtsmomenten oder nach positivem Urin- oder Speichelvortest durchgeführte Blutentnahme führt zum eingestellten Bußgeldbescheid, sofern die im Blut festgestellte Konzentration nicht den gesetzlich geforderten analytischen Grenzwert erreicht. 

Reine drogenbedingten Ausfallerscheinungen begründen keine Strafbarkeit. Für eine Vorwerfbarkeit des Verhaltens müssen seit der Teillegalisierung und der damit verbundenen Änderung des StVG ab August 2024 bei einem Grenzwert von unter 3,5 ng/ml Fahrunsicherheiten im Sinne des § 315c oder § 316 StGB vorliegen und zumindest der analytische Nachweiswert von 1 ng/ml erreicht sein.

Die Mitteilung an Fahrerlaub­nisbehörden für fahr­­­er­­laub­­nisrechtliche Maß­nah­me aufgrund von Eignungsmängeln nach § 2 Abs. 12 StVG bleibt hiervon allerdings unberührt.

Funktionsweise der Vortests am Beispiel THC

Vortests berücksichtigen als Auslösewerte (Cut-off-Werte) die Abbauprodukte, die im Urin oder Speichel auf den aktiven Wirkstoff im Blut schließen müssen. Bundesweit sind Tests unterschiedlicher Hersteller mit unterschiedlichen Cut-Off-Werten (auch innerhalb einer Stoffgruppe, z.B. THC) im Einsatz. Eine die Fahrtüchtigkeit einschränkende Wirkung kann z.B. bei THC aufgrund der Bindung von THC an Rezeptoren im Körper (Depotspeicherung im Fettgewebe) auch da sein, wenn keine Ausfallerscheinungen auftreten.

Bedeutung von Vortests in der polizeilichen Praxis

Wie beschrieben sind die Vortestmethoden lediglich ein Baustein von mehreren Indikatoren, die auf eine rechtswidrige Berauschung hindeuten. Qualitativ hochwertige Vortestmöglichkeiten sind dennoch äußerst nützlich für die polizeiliche Praxis und dienen als optimale Ergänzung neben der genauen Analyse des Fahrzeugführenden. Speichel- und Urinvortests bilden allerdings unterschiedliche Nachweiszeiten ab und sind somit aufgrund der Mannigfaltigkeit von Fallkonstellationen (Art der Droge, Menge, Toleranz des Fahrers und Konsumzeit) nicht als alleinige Vortestmöglichkeit geeignet. Die Entscheidung, ob, und – wenn ja – welcher Test eingesetzt werden soll, muss weiterhin situationsbedingt von den eingesetzten polizeilichen Kräften getroffen, und stets in Relation zu den wahrgenommen Auffälligkeiten des Fahrzeugführers gesetzt werden.

Insbesondere aufgrund der Spannbreite neuer psychoaktiver Stoffe und synthetischen Cannabinoiden wie „Baller-Liquid“ ersetzt allerdings kein Vortest die Notwendigkeit der polizeilichen Einschätzung zur Erkennung von Drogenfahrten und bedarf einer entsprechenden Qualifikation und ständigen Fortbildung zur Erkennung.

Falsch-positive Tests vs. falsch-negative Tests

Fakt ist: Aus gesellschaftlicher Sicht sind die Auswirkungen falsch-positiver Tests wegen im Nachhinein der nicht notwendigen Maßnahmen und damit verbundenen Grundrechtseingriffe (Fahrt zur Wache, Blutprobe u.a.) zwar einschränkend und sollte durch valide, geeignete und möglichst wenig grundrechtsintensive Vortestverfahren vermieden werden. Aus Sicht der Verkehrssicherheit sind falsch-negative Tests allerdings weitaus schwerwiegender zu werten – mit fatalen, womöglich tödlichen Folgen. Der polizeilich übertragene gesetzliche Auftrag des § 24a StVG besteht darin, einen Grenzwert zu prüfen, nicht eine aktuelle Berauschung.

Im Begründungskontext des Gesetzesentwurfs (BT-Drs. 20/11370) wird empfohlen, dass Speicheltests mit hoher Empfindlichkeit als Vorscreening von den Ländern eingesetzt werden sollten. Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BaSt) wurde beauftragt, die entsprechenden Details (z.B. notwendige Sensitivität) auch unter Berücksichtigung der Erfahrungen im Ausland zu klären.

Seit der Erhöhung des THC-Wertes von 

1 ng/ml auf 3,5 ng/ml im Blutserum wird allerdings vergeblich auf eine Anpassung der Vortestverfahren gewartet.

Traurige Tagesstatistik:

Alle drei Stunden ein Toter, täglich 1.000 Verletzte

Im „Pakt für Verkehrssicherheit“ hat sich die Bundesregierung verpflichtet, die Zahl der im Straßenverkehr Getöteten im Sinne der „Vision Zero“ bis 2030 um 40 Prozent zu senken.

Woche für Woche, Monat für Monat verlieren jeden einzelnen Tag acht Menschen ihr Leben. Weitere etwa 1.000 Personen werden verletzt. Daher erschließt sich bislang nicht, warum der Gesetzgeber sich durch die Anhebung des THC-Grenzwertes dem Alkohol genähert hat – und nicht gemäß der avisierten „Vision Zero“ den umgekehrten Weg beschritten hat.

Ausblick

Verkehrspolitische Forderungen

 

  • Die Polizei muss den neuen Anforderungen im Kontext des Erkennens rauschmittelbedingter Fahrten im Straßenverkehr gerecht werden – mittels allgemeiner Schulungen zur Erkennung von Drogenfahrten bis zu speziell ausgebildeten SFT-Beamtinnen und -beamten (Standardisierte Fahrtüchtigkeitstests).
  • Bei Mischkonsum von Cannabis und Alkohol im Straßenverkehr sollte bei beiden Substanzen ein Null-Toleranz-Grenzwert vorliegen (Absenkung des THC-Grenzwertes auf 1 ng/ml im § 24a Abs. 2a StVG). Der „Null-Toleranz“-Grenzwert von 1 ng/ml sollte analog den Forderungen des Deutschen Verkehrsgerichtstag 2025 in Goslar wieder gesetzlich eingeführt werden.
  • Polizeiliche Vortestmöglichkeiten zur Erkennung von Cannabis müssen in erster Linie der Verkehrssicherheit dienlich sein, also einen möglichst strengen Grenzwert aufzeigen. Die weitere Forcierung von Feldstudien zur Entwicklung von verdachtsausschließenden Vortestmöglichkeiten mit Blick auf die verschiedenen aktuellen Grenzwerte sowie die Beteiligung an der Entwicklung von neuen beweissicheren Untersuchungsmöglichkeiten wie der Kapillarblutentnahme müssen ergänzend vorangetrieben werden.