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News: Technik, Recht & Datenschutz

(Bild: erwangarel.com, stock.adobe.com)

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Dirk Weingarten

Hartmut Brenneisen

Von EPHK & Ass. jur. Dirk Weingarten und Prof./LRD a.D. Hartmut Brenneisen, Wiesbaden/Preetz


Liebe Leserinnen und Leser, in dieser Rubrik werden Sie Wissenswertes rund um die Technik erfahren, die durch die Polizei eingesetzt wird oder werden soll. Es geht in erster Linie um rechtliche Highlights. Das können Urteile sein, die sich direkt oder indirekt auf technisches Polizei-Equipment oder strategisch-taktische Fragestellungen auswirken, aber auch relevante gesetzliche Neuerungen. Es kann aber auch mal etwas aus der Sichtweise des Datenschutzes sein, da die Technik häufig untrennbar mit personenbezogenen Daten im Zusammenhang steht. Seien Sie gespannt und lassen Sie sich überraschen.

Omnipräsente Drohnen

Derzeit sind Drohnen omnipräsent. Natürlich möchte sich da der Sicherheitsapparat auch nicht lumpen lassen und rüstet auf und nach. So war neulich zu lesen, dass „Sachsen anlasslos mit Drohnen in fahrende Autos filmen will“ (https://netzpolitik.org/2025/novelle-des-polizeigesetzes-sachsen-will-anlasslos-mit-drohnen-in-fahrende-autos-filmen/?replytocom=2596793#netzpolitik-pw; abgerufen am 22.12.2025). Dies sei nur ein „Hammer“, den sich Sachsen da erlaube. „Dort soll die Polizei künftig mit Drohnen in vorbeifahrende Autos filmen, um Handy-Sünder zu jagen. Jede Polizeidirektion soll ein dazu geeignetes, fliegendes Überwachungssystem bekommen, so die Begründung des Entwurfs eines neuen Polizeigesetzes. Die Bilder können – wenn sie Tatverdächtige erfassen – mit Kennzeichen, Ort, Zeit und Fahrtrichtung gespeichert werden.“ Was der Staat kann, kann Privat na klar auch. Und so gab „Future Zone“ zum Besten, dass Ladendiebe bald mit Drohnen verfolgt werden sollen (https://futurezone.at/digital-life/ladendiebe-drohnen-verfolgung-usa-flock-safety-ueberwachung-buergerrechte/403088528; abgerufen am 22.12.2025). So sei das „Drone as Automated Security“-System (DAS) eines amerikanischen Sicherheitsunternehmens in der Lage, privaten Unternehmen zu helfen, beispielsweise Energie-Anlagen, Gesundheitszentren, Logistik-Standorte sowie Einzelhandelsflächen zu überwachen. „Lässt ein Ladendieb etwa in einer Mall etwas mitgehen und fährt mit dem Auto davon, kann eine Videodrohne vom Dach aus starten und diesen im Umkreis von gut 6 Kilometern verfolgen. Die Drohnen folgen einfach dem Auto. Die Aufnahmen der Drohne könnten dem Sicherheitsteam der Mall übermittelt werden, aber auch direkt an die Polizei weitergegeben werden.“

Neuartiges Selbstverteidigungsmittel

Nicht genug mit der Drohnenvielfalt erleben die „blauen Freunde“ unserer Kindheit ihre Wiederauferstehung. Aus den Niederlanden schwappte im Herbst 2025 insbesondere über Social Media verbreitet ein neuartiges Selbstverteidigungsmittel nach Deutschland rüber. Das sog. Schlumpf-Spray versucht sich als Selbstverteidigungsprodukt zu etablieren (https://www.zdfheute.de/panorama/schlumpfspray-niederlande-schutz-frauen-notwehr-100.html; abgerufen am 22.12.2025). Dieses blaue Farb-Gel Spray (gibt es aber auch in anderen Farben, beispielsweise rot) markiert Angreifer mit schwer abwaschbarer Lebensmittelfarbe, blendet diese kurzfristig, verschafft Opfern wertvolle Fluchtzeit und erleichtert die Identifizierung von Tätern. Das Spray habe laut Produktbeschreibung mehrere Meter Reichweite und hafte auf Haut, Haaren und Kleidung (https://schlumpf-spray.com/shop/; abgerufen am 22.12.2025). 

Demonstrative Straßenblockaden

Mit Beschluss vom 1.10.2025 – 1 BvR 2428/20 – hat das BVerfG erneut herausgestellt, dass die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens gehört. Zugleich wird aber auch angemerkt, dass die Verfassungsnorm nicht schrankenlos gilt (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/10/rs20251001_1bvr242820.html; abgerufen am 10.02.2026). Neben grundlegenden Aussagen zur Bedeutung der Versammlungsfreiheit, zum Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und zur bereichsspezifischen Gesetzgebungskompetenz, hat der Erste Senat insbesondere zur Frage der strafrechtlichen Relevanz von Straßenblockaden Stellung genommen und klargestellt, dass ein allgemein verbotenes Handeln nicht allein dadurch rechtmäßig wird, dass es gemeinsam mit anderen in Form einer Versammlung erfolgt. Die Strafbarkeit eines dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zuzuordnenden Verhaltens setzt damit nicht zwingend eine vorherige Auflösung voraus, die den Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG entfallen lassen würde. Dieser Grundsatz gilt zunächst für die Anwendung des § 21 BVersG (Störung von Versammlungen und Aufzügen). Offen bleibt indes, ob die Bewertung auch für den Straftatbestand der Nötigung gilt, der nach § 240 Abs. 2 StGB ausdrücklich mit einer Verwerflichkeitsklausel verbunden ist (zur Vertiefung vgl. Brenneisen, DIE KRIMINALPOLIZEI 1/2026, S. 17–19).