Verrohte Jugend? Reformvorschläge zur ansteigenden Kinder- und Jugendkriminalität

Schlägerei auf dem Schulhof.
(Bilder: Polizeiliche Kriminalprävention
der Länder und des Bundes (ProPK))



Von Regierungsdirektor Dr. Christian Frick, Bonn1
Die Analyse der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) 2024 macht deutlich, dass dringender Handlungsbedarf im Bereich der Jugend- und Kinderkriminalität besteht. Bereits die PKS 2023 hat einen Fokus auf die besonderen Risikofaktoren für Kinder und Jugendliche gelegt. Jugendliche neigen entwicklungsbedingt ohnehin eher dazu, gegen Normen zu verstoßen und Straftaten zu begehen. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie wirken sich möglicherweise weiterhin besonders deutlich auf Kinder und Jugendliche aus, waren diese Gruppen doch in besonderem Maße von den Covid-bedingten Einschränkungen betroffen. Dies allein kann aber nicht die sich verstetigende Zunahme an Kinder- und Jugenddelinquenz erklären. Durch gezielte Gesetzesänderungen kann das Strafrecht entscheidende Akzente setzen, um unsere Gesellschaft und deren jüngste Generationen vor der Verrohung zu schützen.
Eine negative Entwicklung schreitet voran
Ein schon seit einigen Jahren in der Bevölkerung währendes subjektives Gefühl der Zunahme von Gewaltkriminalität und Unsicherheit2 wird durch die aktuelle Kriminalstatistik des Jahres 2024, wie schon zuvor durch die PKS 2023, bestätigt.3 Auf einen neuen Höchststand ist im Jahr 2024 die Gewaltkriminalität gestiegen, um insgesamt 1,5 % auf 217.277 Fälle. Dabei ist der Anstieg von Gewaltkriminalität bei tatverdächtigen Kindern und Jugendlichen besonders auffällig, da sich die Zahl der tatverdächtigen Kinder um 11,3 % auf 13.755, die der Jugendlichen um 3,8 % auf 31.383 erneut erhöht hat. Eine Zunahme ist auch bei der Gewaltkriminalität durch nichtdeutsche Tatverdächtige (+7,5 %, 2024: 85.012 nichtdeutsche Tatverdächtige) zu verzeichnen. Außerdem gibt es einen deutlichen Anstieg bei den Sexualdelikten um 9,3 %. Auch diese Statistiken lassen sich relativieren, diskutieren und in Abrede stellen.4 Der sich über Jahrzehnte verstetigende Trend einer zunehmenden Ausländer-, Gewalt- sowie Kinder- und Jugendkriminalität ist jedoch deutlich erkennbar. Im Langzeitvergleich sind erneut Höchststände bei dem Anteil der Kinder mit 7,0 % und der Jugendlichen mit 15,9 % an allen Tatverdächtigen der Gewaltkriminalität zu verzeichnen.
Im Berichtsjahr 2024 ist die Anzahl der tatverdächtigen Kinder zwar auf 101.896 (-2,3 %) gesunken, dennoch wird das vor Corona-Niveau von 2019 deutlich überschritten (2019: 72.890 tatverdächtige Kinder; 2019/2024: +39,8 %). Gleiches gilt für die Anzahl der tatverdächtigen Jugendlichen, welche verglichen zum Vorjahr um 6,9 % gesunken ist, aber mit +8,9 % deutlich über dem Jahr 2019 (177.082 Tatverdächtige) liegt. Die Zahl der tatverdächtigen Erwachsenen (mit Vollendung des 21. Lebensjahres) sinkt dagegen leicht (-1,7 %), liegt aber ebenfalls deutlich über dem Niveau von 2019 (+10,8 %; 2019: 1.591.465 Tatverdächtige). Die kurze Auswertung macht ein Problem sichtbar, dass schon lange Zeit besteht. Die Zahl an Straftaten hat sich über die Jahre auf hohem Niveau eingependelt. Die Ursachen für die Kriminalität von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden sind vielschichtig und können selbstverständlich nur in einem interdisziplinären Ansatz gelöst werden. Einen erheblichen Teil zu dieser fatalen Entwicklung trägt jedoch die gegenwärtige Rechtslage bei. Die bestehenden rechtlichen Vorgaben genügen nicht, um Kinder und Jugendliche, also die Erwachsenen von morgen, von der Begehung von immer mehr Straftaten abzuhalten. Mit Blick auf die angesprochenen Kriminalstatistiken ist der gesetzgeberische Handlungsbedarf akut, um eine Kehrtwende einzuläuten. Nach dem brutalen Tod des 14-Jährigen Yosef aus Dormagen – mutmaßlich begangen von einem Zwölfjährigen – wird einmal mehr eine Absenkung des Strafmündigkeitsalters zur öffentlichen Diskussion gestellt.
Die Rechtslage, seit Jahrzehnten zementiert
Dieser Beitrag ist nicht der erste, der sich mit einer Modifikation der gesetzlichen Regelungen beschäftigt, die entscheidend für die Strafmündigkeit und die strafrechtliche Behandlung der Gruppe der Heranwachsenden ist.5 Fehlende Strafmündigkeit führt zur Schuldunfähigkeit. Die Schuldunfähigkeit des Kindes ist in § 19 StGB legaldefiniert: Derjenige, der bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist, ist schuldunfähig. Mit dieser Strafmündigkeitsgrenze liegt Deutschland im europäischen Durchschnitt. In zwei europäischen Ländern, Großbritannien (10 bzw. 12 Jahre) und der Schweiz (10 Jahre), liegt das Alter für die Strafmündigkeit dagegen niedriger.6 Begeht ein Kind in Deutschland also eine Straftat, kann dieses zwar nicht für die Begehung ebenjener bestraft werden, eine strafbewehrte Mittäterschaft und Teilnahme an der weiterhin rechtswidrigen Tat durch strafmündige Personen bleibt aber möglich.7 Ferner sind die Vorgaben des JGG von entscheidender Bedeutung. Sie sind ausschlaggebend für die prozess- und materiellrechtliche Sanktionierung strafbarer Handlungen von Jugendlichen und Heranwachsenden. Nach § 1 II JGG ist derjenige Jugendlicher, der zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, der zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist. Für Jugendliche kommt das Jugendstrafrecht zur Anwendung. Jugendstrafrecht soll gemäß § 2 I JGG im Wesentlichen erneuten Straftaten entgegenwirken und ist am Erziehungsgedanken ausgerichtet. Eindeutig ist zudem, dass für Kinder weder eine Sanktionierung nach dem Jugend- noch nach dem allgemeinen Strafrecht in Betracht kommt und für Personen, die einundzwanzig Jahre oder älter sind, das sog. Erwachsenenstrafrecht gilt. Für die Heranwachsenden ist in § 105 JGG hingegen eine Entscheidung im jeweiligen Einzelfall festgelegt. Der Tatrichter wendet für einen Heranwachsenden entweder die allgemeinen Bestimmungen oder aber die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, 10, 11 und 13 bis 32 JGG entsprechend an. Voraussetzungen für die Anwendung der vorgenannten Vorschriften für Heranwachsende sind, dass die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zum Tatzeitpunkt nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt. Nach § 105 III JGG beträgt das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende zehn Jahre, außer es handelt sich bei der Tat um Mord gemäß § 211 StGB. Wenn bezüglich eines Mordes das Höchstmaß von zehn Jahren wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht ausreicht, so beträgt das Höchstmaß ausnahmsweise fünfzehn Jahre. Bei einem Strafverfahren gegen einen Heranwachsenden ist die Entscheidung über die Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht entscheidend für die Sanktionierung.
Stringenteres und konsequenteres
Vorgehen gegen Kinder- und Jugendkriminalität
Wie könnte ein sinnvoller Beitrag des Strafrechts zur Bewältigung der negativen Entwicklung im Bereich Kinder- und Jugendkriminalität aussehen? Dazu sind zunächst Ziel bzw. Zweck des Strafens, gerade bezüglich junger Menschen, näher zu betrachten. Mit einer stärkeren Betonung als der § 2 StVollzG stellt § 2 I JGG klar, dass die Anwendung von Jugendstrafrecht gerade erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken soll. Einerseits dient dies der Erziehung, andererseits sollen Verfehlungen eines jungen Menschen nicht dessen gesamte Chancen für eine erfüllende Lebensgestaltung zunichtemachen. Die Intention des Jugendstrafrechts ist stärker auf die Einwirkung auf das Individuum gerichtet und weniger auf den Schutz der Allgemeinheit vor weiteren kriminellen Handlungen.8 Dennoch sollte eines nicht vergessen werden: Jede Straftat, unabhängig davon, ob sie von einem Kind, Jugendlichen, Heranwachsenden oder Erwachsenden begangen wird, betrifft in erster Linie deren Opfer.9 Neben dem beherrschenden Erziehungsgedanken dürfen Sühne und Präventionsgedanken nicht übersehen werden. Die Bekämpfung von Jugenddelinquenz kann die Justiz durch einen stringenten und konsequenten Aufbau bei der Sanktionierung unterstützen, indem junge Straftäter durch Ermahnen, dann Verwarnen oder letztlich Bestrafen erzogen werden.
Anpassungen der Rechtslage
Nachfolgend werden zwei Anpassungen der Rechtslage vorgeschlagen. Beide Ideen stellen die überfällige Konsequenz gegenüber dem bisherigen dysfunktionalen Ansatz, der nun über Jahrzehnte zu keiner Verbesserung bei der Kinder- und Jugenddelinquenz geführt hat, dar.10 Die Ansätze bezwecken nicht die Aufhebung des bisherigen Systems mit dem Leitgedanken der Erziehung, sondern maßgebliche Regelungen zu modifizieren. Vorrangiges Ziel bleibt die Erziehung junger Delinquenten.
Absenkung absoluten Schuldunfähigkeitsvermutung
Es sollte eine eingeschränkte Absenkung der in § 19 StGB, 1 II JGG festgelegten Strafmündigkeitsgrenze von vierzehn auf zwölf Jahre ermöglicht werden. Neben der bestreitbaren Behauptung, dass Kinder heutzutage früher reif seien, sind verschiedene Gründe für eine verhältnismäßige Anpassung der Rechtslage anzuführen.11 Einerseits spricht die ansteigende Anzahl von Straftäten durch Kinder unter vierzehn Jahren dafür, dass auch auf diese mit den Mitteln des Jugendstrafrechts frühzeitig i.S.d. des Erziehungsgedanken eingewirkt werden sollte. Andererseits nutzen gerade jugendliche Intensivtäter das Wissen über die bestehende altersbedingte Straflosigkeit wissentlich aus bzw. werden deshalb gezielt ausgenutzt.12 Die derzeitige absolute Schuldausschließungsgrenze wird der Lebenswirklichkeit, der Delinquenz von Kindern und den ungesühnten Fällen schwerster Kriminalität gegenüber den betroffenen Opfern nicht mehr gerecht. Allerdings wäre eine pauschale Herabsetzung der Strafmündigkeit auf zwölf Jahre unangemessen. Ansonsten würde die Strafbarkeit für sämtliche Delikte auf alle Zwölfjährigen erstrecken. Damit wäre z.B. auch der Diebstahl von Süßigkeiten strafrechtlich zu verfolgen. Dies kann nicht das Ziel einer Gesetzesanpassung sein. Einschränkend sollte daher für zwölf bis vierzehn Jahre alte Jugendliche eine Bezugnahme auf den Straftatenkatalog des § 100a StPO oder des § 138 StGB in eine etwaige Neuregelung aufgenommen werden. Der Verweis auf die in den Normen aufgeführten Katalogtaten stellt sicher, dass lediglich in diesen Fällen auf zwölf- und dreizehnjährige Täter strafrechtlich mit den Maßnahmen des Jugendstrafrechts erzieherisch eingewirkt werden kann und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu Verhinderung einer „Strafverfolgung um jeden Preis“ in diesen jungen Tätergruppen gewahrt bleibt. Der Gesetzgeber trifft bei Auswahl der Katalogtaten eine Abstufung, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind, sodass dies als valider Anknüpfungspunkt für die moderate Ausdehnung der Strafmündigkeit auf Zwölf- und Dreizehnjährige dienen kann.
Einheitlichkeit der Rechtsordnung auch bei der Volljährigkeit
Die wichtigere Veränderung sollte bezüglich der Altersgrenzen bei den Heranwachsenden erfolgen, die aus Laiensphäre kaum nachvollziehbar erscheint. Es ist schlicht nicht mehr logisch begründbar, dass ein Achtzehnjähriger in Deutschland in allen Bereichen rechtlich als volljährig angesehen wird, was u.a. das Recht zu wählen, den Abschluss von Kauf- und Dienstleistungsverträgen (u.a. Sexualdienstleistungen) und neuerdings auch den Besitz von Cannabis miteinschließt. Strafrechtlich soll für diesen Personenkreis jedoch eine eingeschränkte Verantwortlichkeit gelten. Volljährigkeit bedeutet eben nicht nur das Innehaben von Rechten, sondern auch das Tragen von Pflichten und Verantwortung. Mit Blick auf die Kriminalstatistik und Entwicklung der Delinquenz unter Jugendlichen, gibt es keine Rechtfertigung für diese rechtliche Ungleichbehandlung. Der Begriff des Heranwachsenden und die im Einzelfall zu bewertende Frage, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht gilt, sollten allerdings nicht gänzlich im JGG getilgt werden. Vielmehr bietet es sich an, die Altersspanne für Heranwachsende von sechzehn bis achtzehn Jahre festzulegen. Für diese Altersgruppe bestünde damit weiterhin die Möglichkeit, gemäß § 105 JGG nach Jugendstrafrecht sanktioniert bzw. erzogen zu werden, was mit Blick auf die gegenwärtige Anwendung des Jugendstrafrechts bei Heranwachsenden der Regelfall sein wird. Mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres fängt dann, neben allen Vorzügen, auch der strafrechtliche „Ernst des Lebens“ an. Diese klarere Trennung zwischen Jugend- und Erwachsenenstrafrecht soll nicht als „hartes Durchgreifen“ des Gesetzgebers missverstanden werden, sondern unterstreicht die Verantwortlichkeit, die jedem Volljährigen als Pendant zu seinen Rechten obliegt. Das allgemeine Strafrecht eröffnet dem Tatrichter, insbesondere im Rahmen der Strafzumessung, bei jedem Volljährigen, unabhängig ob er bei Tatbegehung achtzehn oder achtzig Jahre alt ist, ausreichende Einflussmöglichkeiten und Instrumente, um so letztlich eine angemessene Sanktion auszusprechen.
Zusammenfassung
Bisherige Ansätze, eine Trendwende bei der Kinder- und Jugendkriminalität einzuleiten, sind ohne Erfolg geblieben. Die Zahlen im Bereich der Kinder- und Jugenddelinquenz nehmen auch 2024 ungebremst zu. Die hohen Zahlen verstetigen sich und es kann nicht länger von Momentaufnahmen gesprochen werden. Die vorgeschlagenen Novellierungen im Strafrecht sind kein Allheilmittel. Es bedarf neben strafrechtlicher Interventionen eines Gesamtpakets aus Prävention, Bildung und gesamtgesellschaftlicher, intergenerationengerechter Integration. Gerade im Bereich der Familiengerichtsbarkeit sollten zusätzliche Interventionsmöglichkeiten geschaffen werden.13 Die vorgeschlagenen Änderungen der derzeitigen Rechtslage könnten dazu beitragen, dass auf jugendliche Straftäter früher als bisher erzieherisch eingewirkt werden kann und dass so die unberechtigte strafrechtliche Sonderbehandlung von volljährigen Erwachsenen zu einem Ende kommt.
- Dr. Frick ist Regierungsdirektor innerhalb der Bundeswehrverwaltung, derzeit als Referent im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung. Dieser Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Meinung des Autors wieder.
- Kemme, Stefanie & Bendler, Jasper & Struck, Jens. (2024). Subjektive Sicherheit – Ein Überblick über Konzeptualisierungen, Forschungsstand und Impulse für die Prävention, S. 60.
- BKA, PKS 2023 und PKS 2024, www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2024/Polizeiliche_Kriminalstatistik_2024/Polizeiliche_Kriminalstatistik_2024_node.html; www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2023/Polizeiliche_Kriminalstatistik_2023/Polizeiliche_Kriminalstatistik_2023.html, Abruf v. 25.4.2025.
- Schilling, Die Polizei 2026, 101 (101 ff.).
- Hinz, ZRP 2000, 107 (107 ff.); Paul, ZRP 2003, 204 (204 ff.) m.w.N; Frick; Die Polizei 2025, 133 (133 ff.)
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- Lackner/Kühl/Heger, 30. Aufl. 2023, StGB § 19 Rn. 1.
- Paul, ZRP 2003, 204 (205).
- Frick, ZRP 2024; 249 (249 f.); Hinz, ZRP 2000, 107 (109).
- Grüne, Bettina & Hoops, Sabrina & Schmoll, Annemarie & Willems, Diana. (2024). Kinderdelinquenz in Deutschland (Stand: Mai 2024). Die Autoren ziehen hier jedoch gegenteilige Rückschlüsse.; soztheo.de/kriminologie/jugenddelinquenz/.
- MüKoStGB/Streng, 4. Aufl. 2020, StGB § 19, Rn.16.
- Paul, ZRP 2003, 204 (204).
- Hinz, ZRP 2000, 107 (113).


