Yelp und Flasher – neue Signale für den Funkstreifenwagen










Was hat es nun tatsächlich mit diesen „neuen“ Signalen auf sich? Und sind sie wirklich so neu wie man nach den Meldungen annehmen sollte? Ich will im Folgenden versuchen, ein wenig die Historie, Entwicklung und den tatsächlichen Hintergrund / Möglichkeiten zu erhellen.
Der Anfang…
Nachdem allein im Jahr 2000 acht Polizeibeamte bei Verkehrskontrollen erschossen wurden, war Eigensicherung und bessere Erkennbarkeit von Polizeibeamten und Fahrzeugen auf der Tagesordnung. Neben vielen anderen Projekten wie Schutzwesten, Helme und Aus- und Fortbildung sollte sich die DHPOL / PTI um die Verbesserung der Erkennbarkeit von Funkstreifenwagen Gedanken machen.
Der Hintergrund…
Ausgangspunkt der Überlegungen waren Ereignisse, die im Zusammenhang mit dem Anhalten von Fahrzeugen standen. Die Anhaltesituation lief – fast immer – nach folgendem Muster ab:
- FuStKw hinter dem anzuhaltenden Fahrzeug
- Einschalten des Anhaltesignalgebers („Stop Polizei“)
- Fahrzeugführer reagiert nicht
- Überholen des Fahrzeugs mit Blaulicht und Martinshorn
- Anhalten des Fahrzeugs von vorne
Diese Vorgehensweise war und ist auch in der PDV 371 (Eigensicherung) so beschrieben.
Im täglichen Dienst birgt diese Art des Anhaltens jedoch enorme Risiken, die neben Unsicherheiten für die beteiligten Autofahrer insbesondere auch erhebliche Gefahren für die Polizeibeamten hervorriefen.
1. Gebrauch Blaulicht / Martinshorn
Die rechtliche Bedeutung von Blaulicht und Martinshorn ist in der StVO verankert und enthält Regelungen über den zulässigen Einsatz der Signale sowie für den Autofahrer bindende Anordnungsvorschriften:
§ 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
a) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.
b) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
c) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
Der Autofahrer muss also „freie Bahn schaffen“, was je nach der individuellen Einschätzung des Betroffenen auch darin bestehen kann, dass er beschleunigt und ggf. in die nächste Seitenstraße einbiegen, um so freie Bahn zu schaffen! Was werden aber nun die Polizeibeamten denken, die den Fahrer ja eigentlich anhalten wollten? Und mit welchen Folgen? Selbst unter dem Gesichtspunkt der „Warnung“, der in § 38 StVO enthalten ist, wäre eine Verwendung des Blaulichts zum Zwecke des Anhaltens unzulässig. Blaulicht und Martinshorn sind also weder geeigneten noch zulässige Mittel zur Durchführung oder Unterstützung des Anhaltevorgangs.
2. Licht und Eigensicherung
Bisher musste in Fällen das Anhalten durch Überholen und anschließendes Zeigen der Anhaltekelle durchgeführt werden. Insbesondere bei Dunkelheit konnte (und kam es) zu lebensgefährlichen Situationen kommen, da die anhaltende Streifenwagenbesatzung immer im Lichtkegel des Anzuhaltenden aussteigen und – geblendet – auf ihn zugehen musste, während der – u. U. böswillige – Fahrer die Beamten wie auf einem Präsentierteller vor sich beobachten konnte. So kam es z. B. auch zu tödlichen Schusswechseln im Zusammenhang mit dem Anhalten von Fahrzeugen. Auch die eigentlich zur Beweissicherung vorgesehene eingebaute Videokamera war in diesen Fällen vollkommen nutzlos, das sie eben nach vorne zeigt – und nicht nach hinten aufnimmt.
Das bedeutete, dass nach einer Möglichkeit gesucht werden musste, Fahrzeuge „von hinten“ anzuhalten. Der Autofahrer muss also auf das Anhaltegebot „STOP POLIZEI“ aufmerksam gemacht werden. Die Leuchtschrift allein reichte nicht aus, da zu viele Autofahrer nicht während der Fahrt in den Rückspiegel schauen – also auch nicht das Polizeifahrzeug mit der Leuchtschrift wahrnehmen (können). Viele Anhaltversuche liefen also ins Leere – mit der oben beschriebenen Folge des Einschaltens von Blaulicht (und Martinshorn).
Die Idee, einen roten Flasher als Aufmerksamkeitserreger einzusetzen, war schnell geboren und umgesetzt. Da aber aller Voraussicht nach auch das nicht immer ausreichend sein würde, sollte ein Tonsignal eingesetzt werden, dass nun auch wirklich auch den letzten Fahrer „aufweckt“. Dieser Ton sollte und musste sich vom bekannten Martinshorn unterscheiden. Die Wahl fiel auf „Yelp“, wie er schon aus Amerika bekannt ist, der sich in groß angelegten Feldversuchen als der geeignetste Ton herausgestellt hatte.
In der sog. „AG Blaulicht“, die unter Federführung des Bundesministeriums für Verkehr eingerichtet worden war, wurden die Bedingungen und der Gesetzestext für die Einführung des Yelp- Tons und roten Flasher niedergelegt. Der Text des § 52 STVZO sollte wie folgt ergänzt werden:
§ 52 StVZO
(3a) Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes der Militärpolizei, der Polizeien des Bundes und der Länder sowie des Zollfahndungsdienstes dürfen folgende Kennleuchten und Signalgeber haben:
- Anhaltesignal,
- nach vorn wirkende Signalgeber für rote Lichtschrift sowie
- nach hinten wirkende Signalgeber für rote oder gelbe Lichtschrift.
Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes des Bundesamtes für Güterverkehr dürfen mit einem nach hinten wirkenden Signalgeber für gelbe Lichtschrift ausgerüstet sein. Die Kennleuchten für rotes Blinklicht und blaues Blinklicht dürfen nicht gemeinsam betrieben werden können. Ergänzend zu den Signalgebern dürfen fluoreszierende oder retroreflektierende Folien verwendet werden1.