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Die Elektronische Aufenthaltsüberwachung zur Gefahrenabwehr als Instrument im Rahmen des Einsatzes gegen häusliche Gewalt

Bild: Space-Priest, stock.adobe.com (KI)

Bild: Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK).

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Bild: Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK).

Elektronische Fußfessel in der Anwendung.

Frank Grantz


Von Frank Grantz, Altenholz


Der Autor ist Regierungsdirektor, Ass. jur., Dozent im Fachbereich Polizei der FHVD Schleswig-Holstein sowie Lehrbeauftragter und Modulkoordinator im Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement”.

In dem nachfolgenden Beitrag setzt sich Regierungsdirektor Ass. jur. Frank Grantz mit der Elektronischen Aufenthaltsüberwachung zur Gefahrenabwehr als Instrument im Rahmen des Einsatzes gegen häusliche Gewalt auseinander. In diesem Kontext geht der Hochschullehrer insbesondere auf die neue Regelung des § 201c Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) ein.

Einleitung

In Zeiten terroristischer Bedrohungen und Gewalt wird regelmäßig über Instrumentarien diskutiert, die möglichst schon im Vorfeld eine Gefahr erkennen und unterbinden lassen. In diesem Zusammenhang wurde in den verschiedenen Polizeigesetzen eine Regelung eingepflegt, die bereits im Gefahrenvorfeld als aktionale Maßnahme potentiellen Gefahren entgegenwirken soll. Es handelt sich um die sog. elektronische Aufenthaltsüberwachung (EAÜ), allgemein hin auch als elektronische Fußfessel bezeichnet.

Der Einsatz der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht oder aber in Zusammenhang mit anderen repressiven Maßnahmen, ist grundsätzlich anerkannt, da einer solchen Anordnung regelmäßig ein umfassendes gericht­liches Verfahren vorangegangen sein muss. Auch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung erkennt in diesem Zusammenhang die elektronische Aufenthaltsüberwachung grundsätzlich an. Entsprechende Regelungen zur EAÜ finden sich z.B. in § 68b StGB oder in § 56a AufenthG. 

Der Einsatz der EAÜ im Rahmen der Gefahrenabwehr ist bisher jedoch noch nicht umfassend verfassungsgerichtlich bewertet worden, obgleich bereits in vielen Polizeigesetzen dieses Instrumentarium, vorrangig zur Terrorismusabwehr, eingefügt ist. Die Regelungen unterscheiden sich dabei deutlich. 

Auch in Schleswig-Holstein ist der Einsatz der EAÜ zur Abwehr terroristischer Gefahren bereits im Rahmen der Novellierung im Jahre 2021 in Form des § 201b LVwG eingeführt worden. Allerdings hat sich anschließend noch eine Gesetzesinitiative mit der Frage beschäftigt, ob die EAÜ im Rahmen des „Spanischen Modells“ nicht auch in Zusammenhang mit Maßnahmen gegen häusliche Gewalt eingesetzt werden könnte, um gerade in Fällen des sog. Hochrisikomanagements ein Instrumentarium zu erhalten, die betroffenen Geschädigten wirksam schützen zu können. Nach verschiedenen Anhörungen im schleswig-holsteinischen Landtag wurde schließlich am 14.4.2025 der § 201c LVwG eingeführt, der den Einsatz der EAÜ auch in besonderen Fällen der häuslichen Gewalt und bei Nachstellung ermöglicht. Diese Regelung stellt ein Novum dar und soll im Rahmen dieses Aufsatzes einmal näher beleuchtet und unter verschiedenen Aspekten bewertet werden. 

Die „elektronische Fußfessel“ 

Während im allgemeinen Sprachgebrauch eigentlich nur von der elektronischen Fußfessel gesprochen wird, muss man technisch und rechtlich zwischen der „Elektronischen Präsenzkontrolle“ (EPK) und der „Elektronischen Aufenthaltsüberwachung“ (EAÜ) unterscheiden. 

Die EPK, die seit dem Jahr 2000 – in den ersten Jahren noch als Modellprojekt – praktiziert wird, dient der Vermeidung von Haftverbüßungen. Zielgruppe sind dabei insbesondere solche Straftäter, denen es an Eigenverantwortung und Selbstdisziplin mangelt, um sich an Vorgaben eines Gerichts zu halten, also Personen, die bislang nicht zu einer Strukturierung ihres Tagesablaufs in der Lage waren, so dass ihnen entweder der Widerruf der Bewährung droht oder von vornherein die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung. Für die Präsenzkontrolle genügt der Einsatz der Radiofrequenztechnik, so dass keine Überwachung des Aufenthaltsortes außerhalb der Wohnung mittels GPS erfolgt. Die Teilnahme ist darüber hinaus stets freiwillig. 

Bei der elektronischen Fußfessel handelt es sich um ein kleines Gerät, mit einem Gewicht von ca. 170 g, also ca. 2 Tafeln Schokolade. Es besteht aus einem jeweils separaten GPS- und Mobilfunkmodul und übersendet in regelmäßigen Abständen Signale an eine zentrale Überwachungsstelle. Die durch die Fußfessel gesendeten Standortdaten erlauben es technisch, den Aufenthaltsort einer Person mit einer Abweichung von wenigen Metern 24 Stunden am Tag in Echtzeit zu überwachen und ein umfassendes Bewegungsprofil dieser Person zu erstellen. Möglich ist es auch, einen automatischen Alarm auszulösen, wenn bestimmte vorgegebene Orte unerlaubt verlassen oder aufgesucht werden. Die „Fußfessel“ wird in aller Regel mittels eines Plastikbandes oberhalb des Fußknöchels befestigt. Begleitend zu der EAÜ wird auch eine sog. „Home Unit“ in der Wohnung des Betroffenen aufgestellt, die nicht über GPS sondern nur über Radiofrequenz und Funkzellen arbeitet. Dieses soll dem Betroffenen einen Rückzugsort gewähren und den Kernbereichsschutz gegen eine Komplettüberwachung in den unter den Leitbegriff des Art. 13 GG fallenden Räumlichkeiten sicherstellen. 

Als zentrale Überwachungsstelle der Länder wurde die GÜL eingerichtet. Die Abkürzung GÜL steht für „Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder“, eine Einrichtung, die durch Staatsvertrag gegründet wurde. Mittlerweile sind alle Bundesländer dem Staatsvertrag beigetreten. Hier findet auch ein kontinuierlicher Abgleich mit Ge- und Verbotszonen statt, wobei sichergestellt ist, dass die GÜL nur dann Kenntnis von den aktuellen Aufenthaltsdaten nehmen kann, wenn ein „Alarm“ und damit eine Verletzung der Vorgaben an den Betroffenen vorliegt. Sie nimmt dann regelmäßig mit der überwachten Person Kontakt auf, um durch ein klärendes Gespräch die Situation unmittelbar zu entschärfen bzw. leitet entsprechende Benachrichtigungsmaßnahmen ein. In technischer Hinsicht wird die GÜL unterstützt von der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) in Hünfeld. 

Taktische Bedeutung der EAÜ 

für die Gefahrenabwehr

Bezogen auf den Einsatz der EAÜ in der polizeilichen Praxis liegen bisher nur wenige praktische Erfahrungen vor. Seit der Einführung der elektronischen Fußfessel wurde diese bis Ende Oktober 2023 lediglich in 425 Fällen, im Schwerpunkt im Rahmen der Führungsaufsicht angeordnet. Seit der Einführung des § 30 PolDVG in Hamburg wurde die EAÜ dort seit 2019 z.B. lediglich in einem Fall zur Gefahrenabwehr verfügt. 

Darüber hinaus werden auch andere Umsetzungsschwierigkeiten diskutiert. So ist bspw. die Ortung in U-Bahnen oder bei ­leerem Akku kaum möglich und GPS-Signale können durch andere Technik, wie z.B. dem Jammer, der das Satellitensignal überlagern kann, gestört werden. 

Auch die polizeiliche Ausgangsstatistik lässt Spielraum bezogen auf die Wirksamkeit der EAÜ zu. Betrachtet man die Zahlen zu den – im Rahmen des Hochrisikomanagements gerade zu verhindernden – Partnertötungen, zeigt die Statistik, dass rund 61% der 2337 zwischen 2017 und 2023 polizeilich erfassten Opfer von Partnerinnentötungen (§§ 211, 212, 227 StGB, inklusive Versuche) noch mit dem Täter zusammenwohnten. Der Einsatz der EAÜ, der ja gerade solche Taten durch Sicherstellung des „Abstandhaltens“ vermeiden soll, wäre in diesen Fällen obsolet. Auch wenn die EAÜ grundsätzlich bei vielen Betroffenen eine Abschreckungswirkung infolge des erhöhten Entdeckungsrisikos hervorrufen wird, bleiben trotzdem emotionale Ausnahmesituationen und -handlungen, z.B. in Form einer „Kurzschlusshandlung“, zu bedenken, die eine rechtzeitige behördliche Interven­tion schwierig gestalten könnten. Schon jetzt bedarf es ja immer einer entsprechenden Koordination und Alarmierung der erforderlichen Einsatzkräfte über die GÜL und der anschließenden Alarmierung der Einsatzkräfte vor Ort – und das ist sicher nicht immer einfach, wenn monatlich bis zu 1.000 Alarme bei der GÜL auflaufen. 

Trotz dieser gewichtigen Vorbehalte lässt sich die taktische Bedeutung der EAÜ im Rahmen der Gefahrenabwehr aber auch positiv bewerten, insbesondere, wenn es um solche Fälle geht, in denen der Täter das Opfer nach einer auch räumlichen Trennung stalkt. Wehrt sich das Opfer dann zum Beispiel mit einem Antrag nach dem GewSchG, nehmen manche Täter dies als eine weitere Provokation wahr, was zu einer Intensivierung der Gewalt führen kann. Wenn hier jedoch eine entsprechende Maßnahme durch die Polizei angeordnet wird, kann dieser Prozess unterbrochen oder vermieden werden. 

Noch wirkungsvoller erscheint aber der Einsatz des sog. „Spanischen Modells“. Hierbei werden auch die Geschädigten auf freiwilliger Basis mit einem telematischen Annäherungsdetektor versehen, der anzeigt, wenn sich der Betroffene dem Umfeld der Geschädigten nähert. So können die Geschädigten sich zeitnah aus dem Gefahrenbereich entfernen und rechtzeitig mit den örtlichen Einsatzkräften koordinieren. Diese Vorgehensweise hat sich in Spanien, ein Land, welches sich sehr intensiv dem Problem Gewalt gegen Frauen auseinandersetzt, als sehr positiv gezeigt. Laut Opferhilfe sei in Spanien seit 2009 keine Frau getötet worden, zu deren Schutz die Fußfessel im Einsatz war. 

Verfassungsrechtliche Einordnung 

Die EAÜ stellt allerdings auch einen sehr großen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar und muss daher mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben und Schranken-Schranken übereinstimmen. 

 

Menschenwürde

Die Menschenwürde als Mittelpunkt des Wertesystems der Verfassung ist unverletzlich. Sie ist betroffen, wenn der Mensch einer Behandlung ausgesetzt wird, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt oder in der Behandlung im konkreten Fall eine willkürliche Missachtung der Würde des Menschen liegt. Auch eine so umfassende Beobachtung, die nahezu lückenlos alle Bewegungen und Lebensäußerungen des Betroffenen registriert und zur Grundlage für ein Persönlichkeitsprofil werden können, stellt einen Verstoß dar. 

Das wird jedoch regelmäßig nicht der Fall sein. Zwar wird der Betroffene 24/7 überwacht und damit der Aufenthaltsort dem Staat durchgängig bekannt; jedoch wird gerade nicht erfasst, was er an dem jeweiligen Ort konkret macht, was die Erstellung eines Persönlichkeitsbildes verhindert. Da die EAÜ zudem auch regelmäßig unter der Bekleidung getragen wird, muss es auch nicht zu einer dauernden Erniedrigung oder Stigmatisierung kommen, denn gerade in den Zeiten von Smartwatches und anderem technischen Gerät, würde die EAÜ vermutlich noch nicht einmal im Rahmen eines Freibadbesuches zwingend auffallen. 

Auch ein Verstoß gegen das Nemo-tenetur-Prinzip liegt im Ergebnis nicht vor, da die Verwendung der erhobenen Daten zur straf(neben)rechtlichen Verfolgung ein potentielles Beweisverwertungsverbot begründen. Eine Verletzung des Schutzbereiches aus Art. 1 I GG ist daher eher nicht anzunehmen.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR)

Das APR wurde durch das BVerfG in Zusammenhang mit dem Volkszählungsurteil geschaffen und schützt in seinem Schwerpunkt den Kernbereich privater Lebensgestaltung. In verschiedenen anderen, teilweise wegweisenden, Urteilen hat das BVerfG Ausprägungen des APR definiert, die durch den Einsatz der EAÜ betroffen sein könnten.

Recht auf informationelle Selbst­bestimmung (RiS)

Das RiS schützt die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart, also erhoben, gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden. Geschützt werden persönliche bzw. personenbezogene Daten, wobei es aber nicht darauf ankommt, ob die Daten sensibel sind oder nicht. 

Durch die EAÜ werden unstreitig personenbezogene Daten erhoben, denn über das GPS-Modul und die Home Unit werden Informationen über den aktuellen Aufenthalt zielgerichtet erfasst und durch die GÜL verarbeitet. Da es kein belangloses Datum geben kann , liegt somit ein Eingriff in die Ausprägung des APR in der Form des RiS vor. Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung eines Eingriffs in das APR wird durch einen einfachen Gesetzesvorbehalt in Form eines Parlamentsgesetzes vorgegeben. Diese Regelungen müssen hinreichend bestimmt sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. 

Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

Das sog. „Computergrundrecht“ bezieht sich auf Systeme, die allein oder in ihren technischen Vernetzungen dermaßen viele Daten enthalten, dass die staatlichen Stellen beim Zugriff auf diese, Einblicke in wesentliche Teile der Lebensgestaltung einer Person oder ein aussagekräftiges Bild der Persönlichkeit erhalten. Bei Einsatz der EAÜ geht es jedoch nur um die Erhebung von Aufenthaltsdaten, so dass hierdurch keine Persönlichkeitsbilder oder Ähnliches geschaffen werden können. Das Computergrundrecht findet daher keine Anwendung.

Unverletzlichkeit der Wohnung

Durch Installation und Wartung der EAÜ, speziell der HomeUnit, kann zudem das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Art. 13 I GG betroffen sein. 

Der sachliche Schutzbereich des Art. 13 GG wird durch den Leitbegriff Wohnung definiert. Als Wohnung sind alle Räume einzustufen, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte seines Lebens und Wirkens gemacht sind. Das Wohnungsgrundrecht gewährt die Ausübung der Privat- und ­Intimsphäre im räumlichen Bereich und ist damit besonderer Ausdruck sowohl des Persönlichkeitsrechts als auch der Menschenwürde. 

Das Betreiben der HomeUnit an sich wird jedoch noch keinen Eingriff in Art. 13 GG begründen können. Da diese lediglich über das Mobilfunknetz kommuniziert und damit die entsprechenden Aufenthaltsinforma­tionen sich lediglich auf die Geolokalisation des jeweiligen Mobilfunkmasts beziehen und somit nicht in den geschützten Bereich der Wohnung eingedrungen wird, werden keine Daten „aus der Wohnung“ erhoben – was ja auch gerade mit dem Einsatz der HomeUnit verhindert werden soll. 

Zur Installation und Wartung muss die Wohnung jedoch betreten werden, was einen offenen Eingriff in Art. 13 GG darstellt. Da auch selten eine Einwilligung vorliegen wird, bedarf es einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Für das Betreten kann hier der qualifizierte Gesetzesvorbehalt aus Art. 13 VII Hs. 2 GG herangezogen werden. Wie der Wortlaut anführt, sind „andere Eingriffe und Beschränkungen“ in das Grundrecht aus Art. 13 I GG „im Übrigen zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche ­Sicherheit und Ordnung“ möglich. Hierbei ist es bereits für die Bejahung der Tatbestandsmerkmale ausreichend, einen eine dringende Gefahr darstellenden Zustand nicht eintreten zu lassen. Weil die präventiv-polizeiliche EAÜ den Schutz wichtigster Rechtsgüter betrifft, wird man die Voraussetzungen des Art. 13 VII Hs. 2 GG also bejahen können. 

Fernmeldegeheimnis

Da es beim Einsatz der EAÜ auch um die Erfassung von Mobilfunkdaten geht, könnte man zudem anführen, dass ein Eingriff in die durch Art. 10 GG geschützte Vertraulichkeit mittelbarer Kommunikation angenommen werden kann. Hier wird man jedoch kons­tatieren müssen, dass es gerade nicht um die „individuelle Kommunikation“ geht, sondern es sich – analog zum Einsatz des IMSI-Catchers – um eine rein automatisierte Kommunikation zwischen technischen Geräten handelt. Zudem hat der Betroffene auch keinerlei Einfluss auf die Steuerung der Übermittlung dieser elektromagne­tischen Impulse. Es ist daher kein Eingriff in Art. 10 GG festzustellen.

 

Körperliche Unversehrtheit

Da die EAÜ über Radiofrequenzstrahlung arbeitet, stellt sich die Frage, ob durch das ständige Tragen der aktiven EAÜ möglicherweise Gesundheitsschäden durch die Strahlung auftreten können und damit der Schutzbereich des Art. 2 II S. 1 GG eröffnet ist. 

Das Recht auf körperliche Unversehrtheit meint dabei die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne sowie im geistig-seelischen Bereich. Ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit könnte nun in der regelmäßig (Radiofrequenz-)Strahlenexposition liegen, denn es ist auch aus medizinischen Aspekten nicht unbedeutend, wenn der menschliche Körper durchgehend der Mobilfunkstrahlung aus der HomeUnit und dem Mobilgerät ausgesetzt ist. Ob sich allerdings tatsächlich Gefahren für die menschliche Gesundheit ergeben, wird unterschiedlich bewertet. 

Das BVerfG hat in einer Entscheidung vom 1.12.2020 herausgestellt, dass der Einsatz der EAÜ im Rahmen der Führungsaufsicht gesundheitlich eher unbedenklich ist und sich hierbei auf von den Vorgerichten beigezogene Gutachten bezogen. Dieses wurde auch durch Gutachten der WHO in 2025 bestätigt. 

Im Gegensatz dazu kommt jedoch eine 2025 veröffentlichte, von der WHO mitfinanzierte, systematische Übersichtsarbeit (Mevissen et al.) zu dem Schluss, dass hochfrequente elektromagnetische Felder (HF-EMF) in Tierversuchen das Krebsrisiko erhöhen können, insbesondere für maligne Herzschwannome und Gliome (Hirntumoren). Es bleibt daher festzustellen, dass die wissenschaftliche Bewertung weiterhin differenziert ist. Während für den Menschen nach wie vor keine klaren Belege für ein Gesundheitsrisiko vorliegen, gibt es im Tierversuch neue Hinweise auf potenzielle Gefahren, die weiter untersucht werden. Das BVerfG hat aber klargestellt, dass gesundheitliche Schäden jedenfalls nur geringfügig in die körperliche Unversehrtheit eingreifen und daher verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind. 

Freiheit der Person

Das Tragen der Fußfessel wird regelmäßig auch keinen Eingriff in den sachlichen Schutzbereich des Art. 2 II S. 2 GG darstellen. Die körperliche Fortbewegungsfreiheit wird faktisch gar nicht eingeschränkt, denn der Betroffene kann sich trotzdem frei bewegen und auch die Hinbewegungsfreiheit ist nicht betroffen, da ja bereits im Vorfeld regelmäßig ein Verbot für das Betreten bestimmter Orte ausgesprochen wurde. Daher können diese Orte auch für den Betroffenen nicht mehr rechtlich zugänglich sein. 

 

Freizügigkeit

Auch der Schutzbereich des Art. 11 GG kann betroffen sein, da die EAÜ dem Träger den Aufenthalt an bestimmten Orten beschränkt. Die Freizügigkeit gewährleistet das Recht aller Deutschen, ungehindert durch die Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnung zu nehmen, bzw. dieses nicht zu tun. 

Die Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung hindert den Betroffenen jedoch nicht, den räumlichen Schwerpunkt seines Lebens frei zu bestimmen oder zu ändern. Da allenfalls ein kurzzeitiges Verweilen unterbunden wird, kann die betroffene Person alle Orte und Plätze aufsuchen, ganz nach eigenem Geschmack. Damit würden sowohl die Vertreter eines offenen Aufenthaltsbegriffs , wie auch die wohl h.M.  aufgrund der fehlenden Mindestdauer einen Eingriff ablehnen. 

Die Verhältnismäßigkeit

Als Ausprägung des Rechtstaatsprinzips in Art. 20 III GG ist bei jedem Grundrechtseingriff auch immer die Verhältnismäßigkeit einer Eingriffsmaßnahme zu beachten und damit das Entschließungs- und Auswahl­ermessen. Während in den angedachten Fällen das Entschließungsermessen regelmäßig auf „Null“ reduziert sein wird, ist im Rahmen des Auswahlermessens dezidiert zur prüfen, ob die Maßnahme geeignet, erforderlich und schließlich auch verhältnismäßig i.e.S. ist.

Betrachtet man nun das alleinige Tragen der Fußfessel an sich, wird man sagen müssen, dass zumindest eine Abschreckungswirkung von der EAÜ ausgeht, da die Entdeckungs- und Verfolgungswahrscheinlichkeit steigt. Relativ gesichert ist auch, dass der Einsatz insbesondere der opferzentrierten EAÜ das Sicherheitsgefühl der gefährdeten Personen und ihr Vertrauen in Polizei und Justiz erheblich stärken kann. Damit kann das erstrebte Ziel, den Träger der EAÜ von schweren Straftaten abzuhalten, insgesamt zumindest gefördert, wenn auch nicht ausgeschlossen werden. 

Auf der anderen Seite erscheint es jedoch zumindest zweifelhaft, ob durch das Tragen allein tatsächlich schwere Übergriffe auf die Geschädigten verhindert werden können, denn es handelt sich häufig auch um spontane Aktionen und die Einsatzkräfte müssen dann auch zeitgerecht zugeführt werden. Zwar überwacht die GÜL die entsprechend erhobenen Daten durchgehend, jedoch muss im Alarmfalle erst einmal reagiert und ggf. die entscheidende Dienststelle vor Ort informiert werden. Das mag in dicht bevölkerten Bereichen vielleicht rechtzeitig gelingen, im ländlichen Bereich wäre das aber mit Sicherheit viel schwieriger. Eine andere Bewertung wäre indes möglich, wenn die EAÜ sich an dem sog. „spanischen Modell“ orientiert. Durch den Einsatz eines telemetrischen Annäherungsdetektors bei den Geschädigten können auch die Geschädigten rechtzeitig eine Info erhalten und schon eigene Maßnahmen zum Schutze einleiten, bspw. die Wohnung verlassen und die informierte Polizei gezielt per Smartphone führen. Selbst wenn die betroffene Person es schaffen würde, die geschädigte Person bspw. anhand dieser Technik zu orten, könnte durch das beidseitige Wissen sehr wahrscheinlich eine ernste Gefahr für Leib und Leben abgewendet werden, und der Überwachte sogar direkt vor Ort „in flagranti“ gestellt werden. 

Da jedoch genaue Erfahrungen zum Einsatz der EAÜ noch nicht vorliegen, sollte in jedem Falle eine entsprechende Regelung zur EAÜ mit der Möglichkeit einer Evaluation verknüpft sein, um die Wirksamkeit dieser Maßnahme überprüfen zu können. 

Auch unter dem Aspekt der Erforderlichkeit ist der Einsatz der EAÜ vertretbar. Da eine EAÜ regelmäßig nur in Betracht kommen kann, wenn der Betroffene sich erkennbar nicht an die milderen Maßnahmen wie Gefährderansprachen, Wegweisungen oder Aufenthaltsverbote etc. hält, gibt es schlicht kein milderes Mittel mehr. 

Schließlich muss der Einsatz der EAÜ auch verhältnismäßig i.e.S. sein, es darf sich kein krasses Missverhältnis zwischen der Maßnahme und den Grundrechtsbeschränkungen zeigen. Stellt man somit den hohen Schutzgütern und strengen Tatbestands­voraussetzungen die Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen gegenüber, lässt sich im Ergebnis kein krasses Missverhältnis erkennen. Durch die eingesetzte Technik wird nämlich sichergestellt, dass nur im Alarmfall die automatisch erhobenen Daten überhaupt verarbeitet werden und verwendet werden dürfen. Personenbezogene Daten aus dem Wohnraum werden gleich nicht erhoben und auch ein Persönlichkeitsprofil kann aus ihnen nicht erstellt werden. Eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter führt daher nicht zu einem krassen Missverhältnis und damit auch nicht zur Unverhältnismäßigkeit.

Schließlich ist aber auch beim Einsatz der EAÜ stets die vom BVerfG entwickelte Kernbereichsrechtsprechung zu beachten. Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ist strikt und darf nicht durch Abwägung mit den Sicherheits­interessen nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes relativiert werden. 

Die einfachgesetzliche Umsetzung am Beispiel des § 201c LVwG

In Schleswig-Holstein hat mit Änderungsgesetz vom 26.3.2025 eine umfassende Neustrukturierung der Maßnahmen zum Schutze privater Rechte in Zusammenhang mit der Bekämpfung häuslicher Gewalt stattgefunden. Der § 201a LVwG wurde neu strukturiert und das LVwG durch die Einführung der EAÜ in Form des sog. „spanischen Modells“ in § 201c LVwG ergänzt. 

§ 201c I LVwG normiert also die Rechtsgrundlage für das Anlegen und Tragen der elektronischen Fußfessel und die damit verbundene Datenerhebung. In § 201c II LVwG wird die Datenverarbeitung und in § 201c III LVwG die Anordnungskompetenz geregelt. § 201c IV LVwG normiert sodann die Anwendung eines telemetrischen Annäherungsdetektors mit Einwilligung der betroffenen Person, der § 201c V LVwG entsprechende Lösch- und Dokumenta­tionspflichten. Schließlich wird in § 201c VI LVwG die Weiterverarbeitung der erhobenen Daten zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung unter den Voraussetzungen des § 100g StPO geregelt und mit § 201c VII LVwG eine zusätzliche, strafnebenrecht­liche Vorschrift geschaffen.

§ 201c I LVwG

Die Tatbestandsvoraussetzungen für das Anlegen einer elektronischen Fußfessel und die Datenerhebung sind recht hoch gewählt. Das Tragen kann zunächst nur dann angeordnet werden, wenn es zum Schutz einer bestimmten anderen Person vor der Gefährdung eines Angriffs gegen „Leben, Leib, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung“ durch die überwachte Person erforderlich ist. Hierbei wird einschränkend gefordert, dass diese Gefahr innerhalb eines absehbaren Zeitraums auf eine zumindest – ihrer Art nach – konkretisierten Weise bestehen und von erheblicher Intensität und Auswirkung sein muss. Sodann werden für die Bewertung Tatsachen, also nicht nur allgemeine Erfahrungssätze ohne konkreten Bezug, gefordert. Diese müssen dafür sprechen, dass die überwachte Person bestimmte Orte betritt, aufsucht oder sich dort aufhält oder mit der gesuchten Person zusammentrifft. Durch diese Formulierungen zeigt sich, dass lediglich die Fälle des Hochrisikomanagements erfasst werden sollen, wo regelmäßig entsprechende hochwertige Rechtsgüter konkret gefährdet sind. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor, ist dann auch die Datenerhebung durch die GÜL erlaubt. Mit aufgenommen wurde auch die Anwendungsmöglichkeit, die EAÜ als Verbundmaßnahme mit der Wegweisung und dem Rückkehrverbot in § 201a I S. 1 LVwG, dem Betretungs-/Kontakt-/Näherungsverbot aus § 201a I S. 2 LVwG, sowie in den Fällen der Nachstellung mit Gefahr für Leben, Leib, Freiheit oder sex­uelle Selbstbestimmung in § 201a II LVwG anzuordnen. Zudem besteht die Möglichkeit, auch ein Aufenthaltsver- bzw. -gebot im Rahmen der § 201 II LVwG mit der EAÜ zu verbinden sowie mit der Verlängerung einer Maßnahme gem. § 201a IV LVwG.

 

§ 201c II LVwG

Gem. § 201c II S. 1 LVwG darf die (Vollzugs-)Polizei die zulässig erhobenen Daten über den Aufenthaltsort und etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung verarbeiten. Das erfolgt zunächst über den entsprechenden Staatsvertrag mit der GÜL. Hierbei kann auch die Erstellung eines Bewegungsbildes angeordnet werden, wenn dieses für die Überwachung erforderlich ist. Durch die so gesteigerte Eingriffsqualität wird natürlich ein sehr strenger Maßstab an die Erforderlichkeit anzulegen sein. Das verdeutlicht auch der konkrete Hinweis auf die Beachtung des Kernbereichs- und Datenschutzes entsprechend § 201b III, IV LVwG. 

 

§ 201c III LVwG

Die Anordnungskompetenz liegt hier sowohl für die EAÜ als auch für die Datenverarbeitung bei dem für die anordnende Polizei­direktion zuständigen Amtsgericht und das Verfahren richtet sich nach dem FamFG. Insofern verweist diese Vorschrift auf die entsprechende Anwendung des § 186 LVwG, der ja eigentlich nur für die verdeckte Datenerhebung bestimmt ist. Form und Inhalt bestimmen sich nach § 201b VIII LVwG, mit der Besonderheit, dass bei den hier geregelten Fällen bei G.i.V. auch eine mündliche Anordnung zunächst ausreichend ist. Eine schriftliche Bestätigung ist aber in jedem Falle erforderlich.

 

§ 201c IV LVwG

Hier wird der Einsatz des telemetrischen Annäherungsdetektors geregelt. Bei wirksamer Einwilligung (§ 27 LDSG SH) der gefährdeten Person darf die (Vollzugs-)Polizei auch von dieser automatisiert Aufenthaltsdaten erheben und mit den bei der überwachten Person erhobenen Daten abgleichen, um so der gefährdeten Person die Möglichkeit zu geben, entsprechend auf Annäherung zu reagieren. Hierbei ist es jedoch erforderlich, dass die überwachte Person auch Kenntnis von dieser Maßnahme erhält und die entsprechende Situation bewerten kann.

 

§ 201c V LVwG

Die im Rahmen der EAÜ erhobenen Daten sind spätestens zwei Monate nach Beendigung der Maßnahme zu löschen, was auch entsprechend § 201b VI S. 2-4 LVwG zu dokumentieren ist.

 

§ 201c VI LVwG

Diese Vorschrift ermöglich unter Umgehung der Vorgaben des § 201c V LVwG in den genannten Fällen die weitere Verarbeitung der im Rahmen der EAÜ erhobenen Daten ohne Einwilligung. Hierbei ist eine Weiterverwendung sowohl zur Gefahrenabwehr als auch eingeschränkt zur Repression möglich. Im Rahmen der Gefahrenabwehr gilt diese Regelungen für eine konkrete Gefährdung der dort genannten hochwertigen Rechtsgüter oder aber allgemein zur „Funktionserhaltung“ des technischen Mittels, bzw. zur Verfolgung etwaiger strafnebenrechtlicher Vorgaben aus dem GewSchG oder dem 201c VII LVwG. Für die Strafverfolgung sind die Daten unter den Voraussetzungen für die Erhebung und Verarbeitung der retrograden Standortdaten verwendbar. Hier kommen jedoch – seit der Entscheidung des BVerwG v. 14.8.2023 zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung – nur die §§ 100g I, III S. 1 StPO in Betracht.

 

§ 201c VII LVwG

Auf Antrag der zuständigen Behörde kann die Zuwiderhandlung gegen die EAÜ mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet werden.

 

Zusammenfassung 

Die EAÜ ist ein sehr eingriffsintensives und als aktionelle Maßnahme sehr weit ins Vorfeld einer Gefahr reichendes Instrumentarium zum Schutz privater Rechte in Zusammenhang mit der Verhinderung der häuslichen Gewalt und Nachstellung. Die Einführung einer gesetzlichen Regelung bedarf daher sehr hoher Anforderungen an die Bestimmtheit und Hochwertigkeit der Tatbestandsmerkmale und wird in den Fällen des Hochrisikomanagements regelmäßig nur geeignet sein, wenn auch die gefährdete Person im Rahmen eines Annäherungsdetektors in die Maßnahme mit einbezogen ist. Nur dann kann sichergestellt werden, dass nicht nur die „Abschreckung“ alleine, sondern bei besonders emotional bestimmten Betroffenen, eine rechtzeitige Intervention durch die zuständigen Gefahrenabwehrbehörden möglich ist und die erwarteten schwerwiegenden Folgen dadurch vermeidbar sind. Unter Beachtung der Kernbereichsrechtsprechung und der datenschutzrechtlichen Prinzipien ist der mit einer EAÜ verbundene Grundrechtseingriff grundsätzlich durch ein Parlamentsgesetz möglich. Die Umsetzung des § 201c LVwG ist dem Schleswig-Holsteinischen Gesetzgeber daher durchaus gelungen, wenngleich es aus Sicht des Verfassers noch sinnvoll gewesen wäre, die Vorschrift mit einer Evaluationsmöglichkeit zu versehen, um dadurch auch die Effizienz dieser sehr eingriffsintensiven Maßnahme feststellen und überprüfen zu können.

(Die Anmerkungen mit Quellenhinweisen können bei der Redaktion der Fachzeitschrift unter brenneisen@polizeipraxis.de angefordert werden.)